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Wirtschaftsumfeld | Belarus | Sanktionen

Sanktionen gegen Belarus im Überblick

Belarus unterstützt den russischen Angriff auf die Ukraine. Deshalb verhängt die Europäische Union (EU) Sanktionen gegen das Land. Ein Überblick über die wichtigsten Maßnahmen.

Von Fabian Nemitz, Edda Wolf, Hans-Jürgen Wittmann | Bonn, Berlin

Westliche Staaten erließen nach den mutmaßlich gefälschten Präsidentschaftswahlen vom August 2020 sowie der anschließenden massiven Repressionen gegen Protestierende umfangreiche Strafmaßnahmen gegen Belarus. Erste sektorale Sanktionen folgten nach der erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk im Mai 2021. Weil die belarussische Regierung den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützt und Stützpunkte für Moskaus Angriffe zur Verfügung stellt, wurden die Strafmaßnahmen seit Frühjahr 2022 deutlich ausgeweitet. Im August 2023 einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf weitere Handelssanktionen und Personenlistungen.

  • Handelsbeschränkungen

    Die Europäische Union und zahlreiche westliche Staaten haben verschiedene Maßnahmen eingeführt, die den Handel mit Belarus beschränken.

    Ausfuhrverbote

    Die Europäische Union hat am 21. Juni 2021 sektorale Sanktionen gegen Belarus beschlossen. Die Verordnung (EU) 2021/996 des Rates vom 21. Juni 2021 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus) und der Beschluss des Rates des EU 2021/1031 vom 24. Juni 2021 umfassen Ausfuhrverbote aus der EU nach Belarus für:

    • gelistete Dual Use-Güter (Anhang I der Verordnung (EG) 821/2021 vom 20. Mai 2021 i.d.g.F.); 
    • Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus (Technologiegüter-Liste, abweichend von Dual Use-Güter-Liste);
    • Militärgüterembargo, darunter Waffen unabhängig vom Verwendungszweck (umgesetzt in §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung). Auch die Mitnahme von Waffen zur Jagd und Sportwaffen ist verboten;
    • Ausrüstung für die interne Repression (Anhang III der Verordnung (EG) 765/2006 i.d.g.F.);
    • Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung und das Abhören des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- und Festnetzen (Anhang IV der Verordnung (EG) 765/2006 i.d.g.F.);
    • Güter zur Erzeugung und Verarbeitung von Tabakerzeugnissen (Anhang VI der Verordnung (EG) 765/2006 i.d.g.F.): Filter (TARIC ex 4823 90 85), Zigarettenpapier (HS 4813), Aromen für Tabakerzeugnisse (HS ex 3302 90), sowie Maschinen und Apparate zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Tabak (HS 8478).
    • Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates vom 3. August 2023 schränkt die EU den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Feuerwaffen, Munition und dazugehörigen Teilen nach Belarus ein. Zudem verhängt die EU ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, einschließlich Motoren für Luftfahrzeuge und deren Teile, sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen). Zudem wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Weiterentwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, erweitert um Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung, Fotoapparate und optische Bauteile, andere elektrische/magnetische Bauteile sowie elektronische Geräte, Module und Baugruppen.

    Maschinen, Apparate und Geräte

    Ferner besteht ein Ausfuhrverbot für Maschinen (ex KN-Code 84) nach Belarus gemäß Anhang XIV der Verordnung (EG) 765/2006. Es wurde nach dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 mit der Verordnung (EU) 2022/355 vom Rat der EU am 2. März 2022 konkretisiert.

    Einfuhrverbote

    Die Verordnung (EU) 2021/996 des Rates vom 21. Juni 2021 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006) und der Beschluss des Rates des EU 2021/1031 vom 24. Juni 2021 umfassen Einfuhrverbote aus Belarus in die EU für folgende Warengruppen:

    • Mineralölerzeugnisse (Anhang VII der Verordnung (EG) 765/2006 i.d.g.F.),
    • Kaliumcarbonat (Pottasche),
    • Kaliumchlorid (HS-Code 3104 20),
    • Düngemittel auf Basis von Stickstoff, Phosphor oder Kalium (HS-Codes 3105 20 10, 3105 20 90, 3105 60 00, ex 3105 90 20, ex 3105 90 80).

    Die Durchfuhr von in Anhang VII aufgeführten Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen mit Ursprung in einem Drittland durch Belarus ist hingegen erlaubt gemäß Artikel 1h (4), eingefügt mit Verordnung (EU) 2022/212 des Rates der EU vom 17. Februar 2022 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006).

    Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 beschloss der Rat der EU am 2. März 2022 in der Verordnung (EU) 2022/355 weitere Beschränkungen. Die zusätzlichen Sanktionen umfassen Einfuhrverbote aus Belarus in die EU für folgende Güter:

    • Holz und Holzwaren, Holzkohle (Anhang X der Verordnung (EG) 765/2006; KN-Code 44),
    • Zementerzeugnisse (Anhang XI der Verordnung (EG) 765/2006; KN-Code 2523 - Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt; KN-Code 6810 - Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt),
    • Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XII der Verordnung (EG) 765/2006; KN-Codes 72, 73),
    • Kautschukerzeugnisse (Anhang XIII der Verordnung (EG) 765/2006; KN-Code 4011).

    Verpackungs- und Transportmaterial

    Erläuterung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verordnung des EU-Rates Nr. 2022/355 vom 2. März 2022

     

    Nach Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind Holzwaren wie Holzpaletten (EURO-Paletten oder Einwegpaletten), Verpackungskisten aus Holz, gebrauchte Kabeltrommeln aus Holz, die ausschließlich für Verpackungs- bzw. Versendungs-/Beförderungszwecke verwendet werden und nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, nicht von den Einfuhrverboten des Artikel 1o der Verordnung umfasst.

    Auch Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl (z.B. Transportboxen, Container), die ausschließlich für Verpackungs- bzw. Versendungs-/Beförderungszwecke verwendet werden und nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sind nicht von den Einfuhrverboten des Artikel 1q der Verordnung umfasst.

     

    Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Verordnung des EU-Rates Nr. 2022/355 vom 2. März 2022

    Übergangsregelungen - Altverträge

    Von den Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter und für Technologie-Güter gemäß Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ausgenommen sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, sofern eine entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt wurde.

    Von den Beschränkungen der Einfuhr und Beförderung von Holz-, Zement-, Kautschuk-, Eisen- und Stahlerzeugnissen sowie der Ausfuhr von Maschinen, Apparaten und Geräten des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ausgenommen sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, sofern diese Verträge vor dem 4. Juni 2022 erfüllt werden.

    Die Regierungen weiterer westlicher Staaten haben ebenfalls Sanktionen gegen Belarus erlassen, darunter die USA, die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Kanada, Australien und Japan (Ausfuhrverbot gegen das Verteidigungsministerium der Republik Belarus).

    Am 24. März 2022 stellte die Welthandelsorganisation WTO die Prüfung des Beitrittsantrags der Republik Belarus ein.

    Die AHK Belarus informiert laufend über die aktuell gegen Belarus verhängten Sanktionen und belarussischen Gegenmaßnahmen.

    Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Germany Trade & Invest GmbH ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

    Von Fabian Nemitz, Edda Wolf, Hans-Jürgen Wittmann | Bonn, Berlin

  • Finanzsanktionen

    Die von der Europäischen Union und weiteren westlichen Staaten verhängten Sanktionen haben große Auswirkungen auf den belarussischen Finanzsektor.

    Der Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates der EU vom 24. Juni 2021 (zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates der EU über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus) umfasst eine Reihe von Finanzsanktionen.

    Sanktionen gegen Staat, Zentralbank und staatliche Banken

    Der Republik Belarus, ihrer Regierung, zugehörigen Organisationen und staatlichen Finanzinstituten ist der Zugang zu den Finanzmärkten der EU verwehrt. Die Europäische Investitionsbank darf keine Projekte im öffentlichen Sektor mehr finanzieren.

    An Belarusbank, Belinvestbank und Belagroprombank dürfen keine Darlehen oder Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen vergeben werden (gemäß Anhang IX der Verordnung 765/2006 i.d.g.F.). Dies gilt auch für juristische Personen außerhalb der EU, die sich unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitseigentum der gelisteten Finanzinstitute befinden, oder für natürliche und juristische Personen, wenn sie im Namen oder auf Weisung eines gelisteten Finanzinstituts handeln.

    Auch Transaktionen mit Wertpapieren und Geldmarktpapieren mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sind untersagt.

    Am 17. Februar 2022 hat der Rat der EU die Bank Dabrabyt und die Entwicklungsbank der Republik Belarus mit auf die Sanktionsliste gesetzt.

    Liste der sanktionierten belarussischen Banken:

    • Belarusbank
    • Belinvestbank
    • Belagroprombank
    • Bank Dabrabyt
    • Development Bank of the Republic of Belarus

    SWIFT-Ausschluss, Bargeld, Bank- und Kryptoguthaben, Wertpapiere, Ratingdienste

    Am 9. März 2022 beschloss der Rat der EU weitere Sanktionen gegen den Finanzsektor. Demnach gelten Verbote für:

    • Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten, einschließlich Transaktionen mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der belarussischen Zentralbank handeln;
    • die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel und Finanzhilfen für den Handel mit und Investitionen in Belarus (staatliche Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften) 1);
    • ein Ausschluss vom Bankenkommunikationssystem SWIFT der Belagroprombank, Bank Dabrabyt, Entwicklungsbank der Republik Belarus (Geltungsbeginn: 20. März 2022) und Belinvestbank (Geltungsbeginn: 14. Juni 2022, gemäß Verordnung (EU) 2022/877 des Rates der EU vom 3. Juni 2022, Anhang II; siehe Amtsblatt L153, Seite 14) sowie deren belarussischer Tochterunternehmen (= in Belarus niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar bei einem der Finanzinstitute liegen);
    • die Bereitstellung von Banknoten, die auf Euro oder eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedslandes lauten, in Belarus 2);
    • die Entgegennahme von Einlagen von Staatsangehörigen von Belarus oder dort ansässigen natürlichen Personen oder dort niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der Person pro Kreditinstitut 100.000 Euro übersteigt.3) Notifizierungspflicht: Zudem ist gemäß Artikel 1z der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats oder der EU-Kommission - unbeschadet des Bankgeheimnisses - spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100.000 Euro übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen zu übermitteln und alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen mitzuteilen. Diese Information über 100.000 Euro übersteigende Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen ist auch für solche Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem EU-Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln;
    • die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für Staatsangehörige von Belarus oder dort ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte der Person pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10.000 Euro übersteigt;
    • Wertpapierhandel: Verkauf und die Übertragung von Wertpapieren oder Fondsanteilen, die auf Euro oder eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedslandes lauten und nach dem 12. April 2022 begeben wurden, an Staatsangehörige von Belarus oder dort ansässige natürliche Personen oder dort niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
    • Wertpapierverwahrung: Zentralverwahrern in der EU ist es verboten, Dienstleistungen für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen ausgegeben wurden;
    • Börsenhandel: Notierung von Aktien, Anteilen an Gesellschaften, Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren belarussischer (teil-)staatlicher Unternehmen an Handelsplätzen der EU und Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen (In der EU registrierten oder anerkannten Handelsplätzen ist es seit 12. April 2022 verboten, übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 Prozent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen);
    • Ratingdienste: Erbringen von Ratingdienstleistungen und das Gewähren von Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten an belarussische Kunden seit dem 15. April 2022 (gemäß Beschluss (GASP) 2022/430 und Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022).

    Folgende Ausnahmen bestehen:

    1) Ausgenommen vom Verbot der Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel und Finanzhilfen für den Handel mit und Investitionen in Belarus sind:

    • Altverträge: Verpflichtungen von vor dem 26. Februar 2022
    • Öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 Euro pro Projekt für in der EU niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen oder für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

    2) Das Verbot für die Bereitstellung von Banknoten gilt nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sowie amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

    3) Das Verbot gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der EU und Belarus erforderlich sind.

    Versicherungs- und Rückversicherungsverträge

    Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der zuvor genannten öffentlichen Stellen handeln.

    Ausnahmen vom Verbot gelten für (Haft-)Pflichtversicherungen für ein in der EU belegenes Risiko. Das Verbot gilt auch nicht für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus innerhalb der EU.

    Internationale Geber ziehen sich zurück

    Die Weltbank hat am 2. März 2022 bekannt gegeben, dass sie alle Programme in Russland und Belarus einstellt. Auch die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) hat ihre Tätigkeit in Russland und Belarus beendet. Die von China initiierte Asian Infrastructure Investment Bank (AIIB) teilte am 3. März 2022 mit, ihre Aktivitäten in Russland und Belarus auf Eis zu legen und zu überprüfen.

    Kontaktanschrift

    Deutsche Bundesbank

    Servicezentrum Finanzsanktionen

    T +49 89 2889-3800 (Hotline)

    EU-Sanktionen gegen Belarus

    Finanzsanktionen - Sanktionsregime Belarus

    Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen (Stand: 5. August 2022)

    Finanzsanktionsliste der EU (FiSaLis)


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    Von Fabian Nemitz, Edda Wolf | Bonn

  • Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen (Listungen)

    Westliche Staaten haben seit 2020 Sanktionen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen in Belarus erlassen. Nach Beginn des Ukrainekrieges wurden neue Personen gelistet.

    Seit Oktober 2020 hat die Europäische Union (EU) im Zusammenhang mit der Lage in Belarus Finanzsanktionen gegen 233 Personen und 37 Unternehmen und Organisationen beschlossen. Die Personen und Einrichtungen sind im Anhang I der Verordnung 765/2006 idgF gelistet.

    Eine Listung bedeutet:

    • Reiseverbot (Ein- und Durchreise),
    • Einfrieren von Vermögenswerten,
    • Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Bereitstellung von Geldmitteln und wirtschaftlichen Ressourcen

    Weitere natürliche und juristische Personen aus Belarus unterliegen personenbezogenen Sanktionen der EU im Rahmen der restriktiven Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

    Auch andere Staaten haben Sanktionen gegenüber belarussischen Unternehmen und Einzelpersonen erlassen, dazu zählen unter anderem die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada und Japan. Über die erlassenen Sanktionen informiert die AHK Belarus auf ihrer Internetseite.

    Im August 2023 belegte die EU weitere Verantwortliche und Organisationen mit Einreise- und Vermögenssperren. Neu auf die Sanktionsliste kommen weitere 38 Staatsdiener und Unterstützer des Regimes von Präsident Aliaksandr Lukaschenka, darunter Vertreter der staatlichen Medien, Staatsanwaltschaften, Strafverfolgungsbehörden, Gefängnisverwaltungen, Strafkolonien und Gerichte.

    Zudem werden staatliche Betriebe sanktioniert, darunter:

    • Minsker elektrotechnische Fabrik, benannt nach V.I. Kozlow,
    • Belorussische Metallurgiefabrik - Management Unternehmen der Belorussischen Metallurgiefabrik-Holding,
    • Belneftechim.

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    Von Verena Matschoß, Hans-Jürgen Wittmann | Bonn, Berlin

  • Transportsektor

    Die Rolle von Belarus als Drehscheibe zwischen Ost und West nimmt ab. Luftverkehr und Lkw-Transport unterliegen seitens der Europäischen Union starken Einschränkungen.

    Die Europäische Union (EU) hat ihren Luftraum für Flugzeuge aus Belarus gesperrt und den Gütertransport in der EU, einschließlich der Durchfuhr, für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen verboten.

    Luftverkehr

    Sanktionen der EU

    Der Rat der EU hat am 4. Juni 2021 beschlossen, Überflüge des EU-Luftraums und den Zugang zu Flughäfen der EU für belarussische Fluggesellschaften zu verbieten. Hintergrund dieser Entscheidung war die von den belarussischen Behörden erzwungene Landung einer Ryanair-Maschine auf dem Weg von Athen nach Vilnius in Minsk im Mai 2021.

    Neben der EU haben weitere Länder ihren Luftraum für belarussische Fluggesellschaften gesperrt.

    Sanktionen der USA

    Das Bureau of Industry and Security (BIS) des US-Handelsministeriums hat am 16. Juni 2022 die Exportkontrolle in Bezug auf die nationale Fluggesellschaft Belavia erweitert. Die Verschärfung war eine Reaktion auf den Verstoß gegen die früher verhängten US-Exportbestimmungen. Mit der Sanktionsmaßnahme wird Belavia der Zugang zu US-Gütern und -Technologien verwehrt; sie kann jeweils nach 180 Tagen verlängert werden.

    Laut AHK Belarus hatten die USA am 8. April 2022 die Flüge von Flugzeugen eingeschränkt, die Belarus gehören oder von Belarus betrieben werden, wenn sie in den Vereinigten Staaten hergestellt wurden oder zu mehr als 25 Prozent aus den USA stammende Komponenten enthalten.

    Straßengüterverkehr

    Durch die Verordnung des EU-Rates Nr. 2022/577 ist es seit 9. April 2022 in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen verboten, im Gebiet der EU Güter auf der Straße, auch im Transit, zu befördern. 

    Das Verbot gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern. Die zuständigen Behörden eines EU-Mitgliedstaats können die Beförderung von Gütern durch ein in Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn eine solche Beförderung erforderlich ist für

    • den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
    • den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
    • humanitäre Zwecke,
    • die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

    In Deutschland ist für die Prüfung der Ausnahmefälle und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

    Gegensanktionen von Belarus

    Straßengüterverkehr

    Belarus reagierte darauf mit Gegensanktionen. Der Ministerrat erließ am 22. April 2022 ein Ein- und Durchreiseverbot für in der EU zugelassene Lkw (Beschluss Nr. 247 "Über den Verkehr von Kraftfahrzeugen"). Für bestimmte Gütertransporte gelten jedoch Ausnahmen. Die Liste wurde später noch mehrfach ergänzt durch die Beschlüsse Nr. 276 vom 05.05.2022, Nr. 604 vom 14.09.2022, Nr. 737 vom 31.10.2022, Nr. 837 vom 07.12.2022, Nr. 133 vom 17.02.2023,  Nr. 247 vom 10.04.2023 und Nr. 391 vom 19.06.2023.

    Das Verbot gilt nicht für Lkw aus der EU, die über bestimmte festgelegte Grenzübergangsstellen zu speziell ausgewiesenen Punkten für die Durchführung von Frachtvorgängen und zum Umladen fahren. Die Abfertigungsstellen können dem Anhang I des Beschlusses Nr. 247 idgF entnommen werden. 

    Eisenbahngüterverkehr

    Der internationale Bahnverkehr leidet unter den geopolitischen Verwerfungen, darunter auch der Verkehr auf der neuen Seidenstraße. Belarus will seine Exporte von Kalidünger und petrochemischen Produkten deshalb über russische Ostseehäfen vertreiben.


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    Von Fabian Nemitz, Verena Matschoß | Bonn

  • Rechtsgrundlagen

    Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Beschlüsse und Verordnungen der Europäischen Union, mit denen Sanktionen gegen Belarus verhängt worden sind.

    Die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus finden sich auf EU-Ebene hauptsächlich in der grundlegenden Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und deren Änderungen:

    Weitere relevante EU-Rechtsakte sind:

    Von Edda Wolf, Hans-Jürgen Wittmann | Bonn, Berlin

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