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Container ship on the Kiel Canal and windmill on the background. Container ship on the Kiel Canal and windmill on the background. | © snapshotfreddy - stock.adobe.com

Special, Zollbericht Welt Einfuhrverbote und Beschränkungen

Zoll und Nachhaltigkeit

Politik und Wirtschaft müssen sich immer stärker mit  Dekarbonisierung und Umweltverträglichkeit auseinandersetzen. Auch die Ein- und Ausfuhr von Waren ist davon betroffen.

Das Spektrum an Themen reicht vom CO2-Grenzausgleichsmechanismus über zollrechtliche Erleichterungen für nachhaltige Güter bis hin zu Fragen der Pflanzengesundheit sowie Ein- und Ausfuhrverboten vor dem Hintergrund des Artenschutzabkommens. Auch der Im- und Export gefährlicher Abfälle ist an dieser Stelle zu nennen. Mit dem Special "Zoll und Nachhaltigkeit“ lenken wir den Blick sowohl auf einfuhrrechtliche Erleichterungen als auch zusätzliche Vorgaben unter Aspekten der Nachhaltigkeit

  • Das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES

    Illegaler Handel mit freilebenden Tier- und Pflanzenarten ist lukrativ, mit verheerenden Folgen für die Artenvielfalt. CITES regelt, welcher Handel mit welchen Arten erlaubt ist.

    Weltweit sind in den nächsten Jahrzehnten eine Million Tier- und Pflanzenarten vom Aussterben bedroht. Neben der Zerstörung von natürlichen Lebensräumen und dem Klimawandel stellt auch der unkontrollierte internationale Handel eine Bedrohung für die Bestände gefährdeter Arten dar. 

    CITES überwacht Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen 

    Zum Schutz vor übermäßiger Ausbeutung wurde 1973 in Washington das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten frei lebenden Tieren und Pflanzen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) geschlossen. Das auch als Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) bezeichnete Abkommen trat im Juli 1975 in Kraft. Inzwischen gehören dem WA 184 Vertragsparteien an. Deutschland ist der Konvention 1976 beigetreten.

    Mit dem Abkommen soll sichergestellt werden, dass der internationale Handel mit frei lebenden Tieren und Pflanzen legal, nachhaltig und rückverfolgbar ist und die natürlichen Bestände nicht gefährdet. CITES regelt nicht nur den grenzüberschreitenden Handel mit geschützten lebenden Tieren und Pflanzen, sondern auch mit deren Teilen und daraus hergestellten Produkten. Dazu gehören beispielsweise Taschen aus Reptilienleder, Musikinstrumente aus tropischen Hölzern oder getrocknete Pflanzen für medizinische Zwecke. 

    Handel im Sinne von CITES meint die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von geschützten Arten zu kommerziellen und zu privaten Zwecken, wie Souvenirs im Reiseverkehr. Der Handel innerhalb eines Staates wird nicht erfasst. 

    Welche Tier- und Pflanzenarten sind geschützt?

    Mehr als 40.900 Arten, darunter etwa 6.610 Tierarten und 34.310 Pflanzenarten, stehen derzeit unter dem Schutz von CITES. Die gefährdeten Arten werden entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet:

    • Anhang I führt rund 1.100 Arten auf, die akut vom Aussterben bedroht sind. Dazu gehören zum Beispiel einige Affenarten, Elefanten, Nashörner, Wale, Haie, Meeresschildkröten, Schuppentiere, verschiedene Kakteen und Orchideen oder Edelhölzer wie Rio-Palisander. Der gewerbliche Handel mit diesen Arten ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind Exemplare, die nachweislich von Zuchttieren stammen oder für Erhaltungszuchtprogramme oder Forschungszwecke bestimmt sind. Auch Exemplare, die erworben wurden, bevor CITES für die betreffende Art in Kraft trat (wie Antiquitäten mit Elfenbein), sind ausgenommen. 
    • Anhang II erfasst rund 39.000 Arten, die nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, deren Bestand jedoch durch unkontrollierten Handel erheblich gefährdet ist. Hierzu gehören unter anderem Affen, Bären, Wildkatzen, Reptilien, Muscheln und Korallen, Orchideen und verschiedene Holzarten. Der gewerbliche Handel mit solchen schutzbedürftigen Arten ist erlaubt, wenn die notwendigen Ausfuhr- und Einfuhrdokumente vorliegen. Anhand von Nachhaltigkeitsprüfungen (Non Detriment Findings - NDF) ist nachzuweisen, dass die Ausfuhr unschädlich für den Bestand ist.
    • Anhang III listet rund 500 Arten auf, die innerhalb eines Landes oder regional bedroht sind, wie zum Beispiel das Walross aus Kanada, bestimmte Korallenarten aus China oder der Erdwolf aus Botsuana. Um diese Arten zu erhalten, ist die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien notwendig. Die bedrohten Arten werden in demjenigen Vertragsstaat, der die Aufnahme in Anhang III beantragt hat, besonders überwacht und dürfen nur mit einer Ausfuhrgenehmigung exportiert werden. 

    Alle zwei bis drei Jahre findet eine CITES-Vertragsstaatenkonferenz statt, bei der die Vertragsparteien Vorschläge zur Ergänzung oder Änderung der Anhänge überprüfen und bei Bedarf anpassen. 

    Wie wird CITES umgesetzt?

    Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind CITES beigetreten und auch die EU selbst ist als einzige Staatengemeinschaft Mitglied von CITES. In der EU wird CITES durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie die dazu erlassene Durchführungsverordnung der Kommission (EG) Nr. 865/2006 umgesetzt. Hinzu kommen die europäische Vogelschutzrichtlinie und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, die darauf zielt, die biologische Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union zu erhalten. Zusätzlich zu den EU-Verordnungen gibt es ergänzende Vorschriften auf nationaler Ebene. In Deutschland werden die artenschutzrechtlichen Bestimmungen durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung konkretisiert und umgesetzt. 

    Die EU-weiten und nationalen Regelungen gehen zum Teil über CITES hinaus. Durch die Einführung strengerer Maßnahmen wird vielen Tier- und Pflanzenarten ein umfassenderer Schutz als unter dem internationalen Abkommen gewährt.

    Welche Behörden sind in Deutschland beteiligt?

    In Deutschland sind das Bundesamt für Naturschutz und die 16 Bundesländer für den Vollzug der CITES-Regelungen zuständig. Nur das Bundesamt für Naturschutz darf die erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für die unter CITES geschützten Tiere und Pflanzen ausstellen. Die Länderbehörden beschäftigen sich unter anderem mit dem Besitz, der Vermarktung und Meldung von geschützten Arten sowie der Sanktionierung von Verstößen.

    Die Zollverwaltung überwacht den Warenverkehr mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Ein- und Ausfuhrabfertigung darf nur über befugte Zollstellen erfolgen. Dabei sind die erforderlichen CITES-Dokumente wie Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen vorzulegen. 

    Weiterführende Informationen: 

    Von Andrea Mack | Bonn

  • EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten tritt in Kraft

    Ziel ist die Bekämpfung der weltweiten Entwaldung. Unternehmen müssen für betroffene Waren  eine Sorgfaltserklärung für die Ein- und Ausfuhr einreichen.

    Die Europäische Union (EU) strebt an, bis 2050 klimaneutral zu werden. Teil dieser EU-Klimastrategie ist die Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten. Denn Entwaldung und Waldschädigung tragen zum Klimawandel bei. Vor diesem Hintergrund sieht die Verordnung vor, dass das Inverkehrbringen in der EU sowie die Ausfuhr bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann erlaubt ist, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.

    Am 9. Juni 2023 wurde die "Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union" im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Umsetzung erfolgt in mehreren Schritten.

    Welche Erzeugnisse sind von der Verordnung betroffen?

    Entwaldung findet oftmals zugunsten einer Ausweitung der Landwirtschaft statt. Bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse daraus wurden dabei als besonders kritisch identifiziert. Die Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:

    • Palmöl
    • Rindfleisch
    • Soja
    • Kaffee
    • Kakao
    • Holz
    • Kautschuk
    • Erzeugnisse daraus (zum Beispiel Möbel, Papier oder Schokolade)

    Eine genaue Aufstellung aller betroffenen Waren findet sich in Anhang I der Verordnung unter Angabe der HS-Position. 

    Anhang I definiert außerdem folgende Ausnahme vom Anwendungsbereich: Die Verordnung gilt nicht für Waren, die aus Recyclingmaterial hergestellt wurden. Konkret bezieht sich die Ausnahme auf "Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist, und das anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wäre."

    Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen einhalten?

    Die Verordnung sieht Sorgfaltspflichten für den Handel mit den genannten Erzeugnissen vor. Sie dürfen gemäß Art. 3 nur dann in der EU in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn

    • sie nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen; das heißt auf Flächen erzeugt wurden, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden,
    • sie legal erzeugt wurden; das heißt sie müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften im Erzeugerland einhalten,
    • für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.

    Um sicherzustellen, dass die Anforderungen erfüllt sind, gelten Sorgfaltspflichten. Sie umfassen grundsätzlich folgende Punkte:

    • Informationsanforderung (Art. 9)
    • Risikobewertung (Art. 10)
    • Risikominderung (Art. 11)

    Bezüglich der Informationsanforderung sind genaue geografische Informationen über die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse erzeugt wurden. Die Verpflichtungen sind abhängig vom Risiko für Entwaldung und Waldschädigung im Herkunftsland der Erzeugnisse.

    Die EU-Kommission wird ein entsprechendes Benchmarking-System einführen. Dabei werden Länder beziehungsweise bestimmte Gebiete in drei Risikogruppen (hoch, mittel, gering) eingeteilt. So ist beispielsweise für Erzeugnisse aus Ländern mit geringem Risiko eine Informationssammlung verpflichtend, aber es besteht keine Pflicht zur Bewertung und Minderung von Risiken. Die EU-Kommission wird entsprechende Leitlinien erstellen und den Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung stellen. 

    Sorgfaltserklärung gilt als Nachweis

    Als Nachweis zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten dient eine Sorgfaltserklärung. Sie wird elektronisch an die zuständigen Behörden übermittelt. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und die beteiligten Behörden so gering wie möglich zu halten, ist eine elektronische Schnittstelle vorgesehen. So soll die Sorgfaltserklärung den zuständigen nationalen Aufsichts- und Zollbehörden übermittelt werden können. 

    Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) gibt es Erleichterungen: Sie können in bestimmten Fällen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen, indem sie auf bereits übermittelte Sorgfaltserklärungen unter Hinweis auf die Referenznummer der Erklärung verweisen. KMU sind Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU bestimmte Schwellenwerte in Bezug auf Umsatz, Erlös und Mitarbeitende nicht überschreiten. 

    Welche Informationen muss die Sorgfaltserklärung enthalten?

    Die Verordnung enthält in Anhang II ein Muster für die Sorgfaltserklärung. Sie muss folgende Informationen enthalten:

    • Name und Anschrift des Marktteilnehmers sowie EORI-Nummer,
    • HS-Code der Ware, Warenbeschreibung einschließlich Handelsbezeichnung und ggf. wissenschaftliche Bezeichnung, sowie die Menge in Kilogramme oder Stückzahl, 
    • Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, 
    • eine Erklärung des Marktteilnehmers darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde,
    • KMU, die Vereinfachungen in Anspruch genommen haben: Referenznummer der bestehenden Sorgfaltserklärung, 
    • Unterschrift nach vorgeschriebenen Format.

    Wie sieht der Zeitplan aus?

    Die Verordnung trat am 30. Juni 2023 in Kraft. Sie sieht eine Übergangsfrist von 18 Monaten vor, sodass sie ab 30. Dezember 2024 anzuwenden ist. Für kleine und Kleinstunternehmen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU gilt eine längere Übergangszeit. Sie müssen die Anforderungen ab 1. Juli 2025 einhalten.

    Die Verordnung gilt auch für Holz und ersetzt daher die bisherige Holzhandels-Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Sie tritt jedoch erst außer Kraft, sobald die neue Verordnung anzuwenden ist, sodass keine Regelungslücke entsteht. Die genauen Übergangsfristen enthält Art. 37 der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten.  

    Weiterführende Informationen:

    Von Stefanie Eich | Bonn

  • EU beschließt CO2-Grenzausgleichsmechanismus

    Die EU führt einen CO2-Preis für Importe ein. Ab Oktober 2023 gelten zunächst neue Berichtspflichten für Importeure.

    Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Ein Baustein, um dieses Ziel zu erreichen, ist der sogenannte CO2-Grenzausgleichsmechanismus (carbon border adjustment mechanism, CBAM). Damit führt die EU einen CO2-Preis für importierte Waren ein.

    Am 16. Mai 2023 wurde die finale Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie trat am 17. Mai 2023 in Kraft. Die Umsetzung erfolgt stufenweise ab Oktober 2023 bis zur vollständigen Anwendung ab 1. Januar 2026. 

    Was sind die Ziele des CBAM?

    Der CBAM soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Hersteller sicherstellen: Zum einen soll das sogenannte Carbon Leakage verhindert werden. Darunter versteht man die Verlagerung von Produktionsstätten aus der EU in andere Länder, in denen weniger strenge Klimaschutzgesetze gelten. Zum anderen sollen Produzenten außerhalb der EU motiviert werden, ihre Produktionsprozesse klimafreundlicher zu gestalten.

    Um diese Ziele zu erreichen, werden Einfuhren dadurch verteuert, dass EU-Importeure CO2-Zertifikate kaufen müssen. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO2-Preis, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen. Die Höhe des CO2-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wider, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre.

    Welche Einfuhren sind vom CBAM betroffen?

    Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus gilt nicht für alle Einfuhren, sondern nur für Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist. Folgende Warengruppen sind vom CBAM betroffen:

    • Eisen und Stahl
    • Zement
    • Aluminium
    • Düngemittel
    • Strom
    • Wasserstoff

    Anhang I der Verordnung 2023/956 enthält eine Übersicht über die betroffenen Produkte. Die Liste ist anhand der KN-Codes der Waren strukturiert. 

    Es gibt eine Ausnahme: Einfuhren aus den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) unterliegen nicht dem CBAM.

    Was müssen Unternehmen ab Oktober 2023 beachten?

    Für Importeure gelten ab Oktober 2023 quartalsweise Berichtspflichten. Sie müssen ihre Einfuhren zunächst dokumentieren und dabei folgende Angaben machen: 

    • Gesamtmenge der Warenart
    • Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
    • CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde

    Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende, das heißt betroffene Unternehmen müssen ihren ersten CBAM-Bericht zum 31. Januar 2024 einreichen. 

    Wie funktioniert der CBAM nach Ende der Übergangsfrist?

    Ab 1. Januar 2026 gilt der CBAM vollständig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr der betroffenen Waren nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich. Zudem müssen Einführer sich als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren.

    Registrierung als CBAM-Anmelder

    Einführer sind verpflichtet, sich als CBAM-Anmelder zu registrieren. Die Europäische Kommission richtet ein CBAM-Register ein. Dort erhält jeder Anmelder ein entsprechendes Konto. 

    Über dieses Konto erfolgt die Abrechnung: Unterjährig erwerben zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate. Die Anzahl der Zertifikate müssen am Ende jedes Quartals mindestens 80 Prozent der Emissionen der getätigten Einfuhren abdecken. Einmal jährlich erfolgt die Abrechnung über die CBAM-Erklärung. Sind zu viele CBAM-Zertifikate auf dem Konto des Einführers vorhanden, kann der CBAM-Anmelder diese zurückgeben. 

    CBAM-Erklärung

    CBAM-Anmelder müssen ihre jährliche CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai für das Vorjahr abgeben. Der erste Bericht ist somit zum 31. Mai 2027 einzureichen. Die Erklärung muss folgende Informationen enthalten: 

    • Gesamtmenge der Einfuhren
    • Gesamtmenge der Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
    • Gesamtzahl der entsprechenden CBAM-Zertifikate
    • Prüfberichte akkreditierter Prüfer, die die Angaben zu den Emissionen überprüfen

    Ein im Herkunftsland der Ware bereits gezahlter CO2-Preis kann berücksichtigt werden. Die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate verringert sich entsprechend.

    Wie viel kosten die CBAM-Zertifikate?

    Der Preis der CBAM-Zertifikate ist an den EU-Emissionshandel (EHS) gekoppelt. Über den EHS bepreist die EU bereits CO2-Emissionen von Unternehmen innerhalb der EU. Im Rahmen des EHS erwerben Unternehmen CO2-Zertifikate über eine Auktionsplattform. Die CBAM-Zertifikate entsprechen dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche. 

    Zurzeit werden die EHS-Zertifikate für einige Branchen noch kostenlos zugeteilt. Diese kostenlose Zuteilung läuft aus. Sie wird über einen Zeitraum von neun Jahren zwischen 2026 und 2034 abgeschafft. Während dieser Zeit wird der CO2-Grenzausgleich nur für den Anteil der Emissionen gelten, für den keine kostenlosen EHS-Zertifikate gewährt werden.

    Wie sollten sich Unternehmen vorbereiten?

    Unternehmen sollten sich schon jetzt auf die Einführung des CBAM vorbereiten und dabei folgende Punkte beachten: 

    • Überprüfung des eigenen Produktportfolios, um vom CBAM betroffene Waren zu identifizieren
    • Austausch mit Geschäftspartnern und Lieferanten: Um die Emissionen berechnen zu können, sind Informationen der Hersteller beziehungsweise Exporteure notwendig
    • Vorbereitung und Erstellung der CBAM-Berichte während der Übergangsphase
    • Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder

    Viele Details zur Umsetzung fehlen noch. Die EU-Kommission muss unterschiedliche Durchführungsbestimmungen erlassen. Unternehmen sollten diese Entwicklungen genau verfolgen.

    Unternehmen sollten außerdem eine mögliche Ausweitung des CBAM im Blick haben. Denn die Verordnung erteilt der Kommission den Auftrag, die Einbeziehung weiterer Brachen noch vor dem Ende der Übergangsfrist zu prüfen. 

    Weiterführende Informationen

    Von Stefanie Eich | Bonn

  • Grenzüberschreitender Warenverkehr von Abfällen

    Verbote und Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren können einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz leisten. Deshalb gelten auch für Abfälle strenge Regeln.  

    Der internationale Handel mit Abfall nimmt zu. Die EU-Staaten spielen dabei eine wichtige Rolle: Allein 2020 führten sie 33 Millionen Tonnen Abfall in Drittländer aus. Umgekehrt importierten sie im gleichen Zeitraum 16 Millionen Tonnen. Dieser Handel mit Abfall ist nicht unproblematisch, denn Abfälle können die Umwelt und die Gesundheit von Tieren und Menschen schädigen. Andererseits kann Recycling einen Beitrag zum Umweltschutz leisten; Abfälle können als sekundäre Rohstoffquellen dienen und so zu einem schonenden Umgang mit Ressourcen beitragen.

    Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen ist streng geregelt

    Um die negativen Folgen einzudämmen, gibt es beim grenzüberschreitenden Warenverkehr von Abfällen einiges zu beachten. Den internationalen Rahmen für grenzüberschreitende Abfallverbringung bildet das Basler Übereinkommen. Rechtsgrundlage auf europäischer Ebene für den Warenverkehr mit Abfall ist die EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VO (EG) Nr. 1013/2006).

    Die Verordnung unterscheidet zwischen grünem und gelbem Abfall, gelistet in verschiedenen Anhängen der Verordnung. Grüne Abfälle sind als risikofrei eingestuft (Anhänge III, IIIA und IIIB), während gelbe Abfälle als gefährlich gelten (Anhang IV). Für beide Kategorien gelten unterschiedliche Anforderungen. Abfälle können grundsätzlich beseitigt oder (wieder-)verwertet werden. Verwertung hat Vorrang vor Beseitigung.

    Basler Übereinkommen

    Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ist am 5. Mai 1992 in Kraft getreten. Mittlerweile sind 180 Staaten beigetreten. Das Übereinkommen regelt die Zulässigkeit und die Kontrolle von Exporten gefährlicher Abfälle.


    Einfuhr

    Die Einfuhr von Abfällen in die Europäische Union (EU) zur Beseitigung ist grundsätzlich verboten. Es bestehen zwar Ausnahmen, diese unterliegen jedoch strengen Vorgaben: Möglich sind Einfuhren aus einer der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, sofern zuvor eine entsprechende Genehmigung eingeholt wurde.

    Auch die Einfuhr zur Verwertung ist grundsätzlich verboten; hier gibt es aber einige Ausnahmen. Zum einen ist der Kreis der begünstigten Länder größer. Zum anderen bestehen bei sogenannten grünen Abfällen nur Informationspflichten. Bei sogenannten gelben Abfällen ist eine Genehmigung verpflichtend. Die Beantragung erfolgt durch eine Notifizierung. Dabei ist eine Genehmigung der zuständigen Behörden sowohl im Ausfuhrland als auch im Bestimmungsland einzuholen.

    Ausfuhr

    Auch die Ausfuhr von Abfällen aus der EU zur Beseitigung ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen gibt es für Ausfuhren in EFTA-Staaten. Aber auch hier ist vorab ein Notifizierungsverfahren abzuschließen. 

    Bei der Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung sind die Vorschriften weniger streng: Die Ausfuhr ist möglich in Länder, für die der Beschluss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gilt. Auch hier wird zwischen grünen und gelben Abfällen unterschieden: Während für grünen Abfall Informationspflichten bestehen, ist bei gelben Abfällen das Notifizierungsverfahren zu beachten.

    Wichtig zu beachten ist in jedem Fall: Ein- und Ausfuhren von Abfällen dürfen nur über bestimmte Zollstellen abgewickelt werden.

    Die EU plant eine Reform der Vorschriften

    Im November 2021 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für neue EU-Vorschriften zur Verbringung von Abfall vor. Der Entwurf ist Teil des Europäischen Green Deals. Folgende Ziele werden angestrebt:

    • Die Verlagerung der EU-Abfallproblematik in Drittländer zu verhindern
    • Den Transport von Abfällen zum Recycling und zur Wiederverwendung zu erleichtern
    • Die illegale Abfallverbringung besser zu bekämpfen.

    Um diese Ziele zu erreichen, schlägt die EU-Kommission unter anderem vor, eine Liste der Länder zu erstellen, für die die Einfuhr von Abfällen aus der EU erlaubt ist. Zudem plant die Kommission, die Ausfuhr in OECD-Länder zu überwachen. Auch auf die Unternehmen könnten Überwachungspflichten ihrer eigenen Ausfuhren zukommen, um eine umweltgerechte Entsorgung oder Recycling sicherzustellen. Für bestimmte Waren sind Kriterien geplant, um besser zwischen Abfällen und Gebrauchtwaren unterscheiden zu können. So soll verhindert werden, dass Abfälle als Gebrauchtwaren deklariert und somit illegal aus der EU verbracht werden.

    Zurzeit beraten das Europäische Parlament sowie der Rat der Europäische Union über das Reformvorhaben. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

    Für Plastikabfälle gibt es bereits Änderungen

    Für Plastikabfälle gelten bereits seit 2021 strengere Regelungen, die mit einer Änderung der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt wurden:

    Für gefährliche sowie schwer recycelbare Kunststoffabfälle gilt:

    • Ausfuhren in Nicht-OECD-Länder sind verboten;
    • für Exporte in OECD-Länder gilt ein Verfahren der vorherigen Anmeldung und Zustimmung, bei dem sowohl Ausfuhr- als auch Einfuhrland vorab eine Genehmigung erteilen müssen (Notifizierungsverfahren);
    • Einfuhren aus Drittländern unterliegen demselben Prinzip, das heißt das Einfuhrland als auch das EU-Ausfuhrland müssen Genehmigungen erteilen.  

    Saubere, zum Recycling bestimmte Abfälle können mit Genehmigung in Nicht-OECD-Länder ausgeführt werden.

    Weiterführende Informationen

    Von Stefanie Eich | Bonn

  • WTO-Toolkit: Handelspolitische Instrumente für den Klimaschutz

    Die neue WTO-Publikation soll Aufschluss darüber geben, wie handelspolitische Klimaschutzmaßnahmen den Übergang zu einer klimafreundlichen Weltwirtschaft beschleunigen könnten.

    Die auf der Klimakonferenz (COP28) in Dubai vorgestellte Publikation "Trade Policy Tools for Climate Action" untersucht zehn handelspolitische Maßnahmen, die den Fortschritt bei der Erreichung der Klimaziele beschleunigen können. Die Zusammenstellung baut auf der Forschungsarbeit des WTO-Sekretariats auf, die das Zusammenspiel von Handel und Handelspolitik einerseits und Klimaschutz andererseits beleuchtet.

    Das WTO-Sekretariat untersucht folgende zehn handelspolitische Maßnahmen, die den Fortschritt bei der Erreichung der Klimaziele beschleunigen können:

    1. Einführung von Handelserleichterungen, um Treibhausgasemissionen, die mit schwerfälligen Zollverfahren an den Grenzen verbunden sind, zu reduzieren
    2. Umsetzung einer umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffungspolitik
    3. Verwendung internationaler Normen, um eine Fragmentierung bei der Modernisierung der Energieeffizienzvorschriften zu vermeiden
    4. Überprüfung von Vorschriften und Beschränkungen für Anbieter klimabezogener Dienstleistungen zur Unterstützung von Klimaschutz- und Anpassungsbemühungen
    5. Neuausrichtung der Einfuhrzölle, um die Einführung kohlenstoffarmer Technologien zu erhöhen
    6. Reform umweltschädlicher Subventionen, um zusätzliche Mittel für den Klimaschutz freizusetzen
    7. Erleichterung und Aufstockung der Handelsfinanzierung zur Unterstützung der Verbreitung klimabezogener Technologien und Ausrüstungen
    8. Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittel- und Agrarmärkte zur Unterstützung der Klimaanpassung und des Klimaschutzes durch Erleichterung des Handels mit Lebensmitteln
    9. Stärkung der Gesundheits- und Pflanzenschutzsysteme zum Schutz der Volkswirtschaften vor der Ausbreitung von Krankheiten, Schädlingen und anderen damit verbundenen Risiken, die durch den Klimawandel verstärkt werden
    10. Verbesserung der Koordinierung klimabezogener interner Steuern, einschließlich der CO2-Bepreisung und gleichwertiger Maßnahmen, um die politische Fragmentierung und die Befolgungskosten zu verringern

    Hiermit werden Politikbereiche aufgezeigt, in denen Regierungen Maßnahmen ergriffen haben, um den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft zu unterstützen, den Fluss klimafreundlicher Waren und Dienstleistungen zu verbessern, Lieferketten zu dekarbonisieren und die Widerstandsfähigkeit gegenüber extremen Wetterereignissen und dem Klimawandel zu stärken.

    Die Publikation ist online verfügbar: Trade Policy Tools for Climate Action

    Von Melanie Hoffmann | Bonn

  • WTO-Abkommen über Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (SPS)

    (Stand: 14.3.2023) Das Übereinkommen legt die Grundregeln für die Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheitsstandards fest.

    Maßnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten oder lebensmittelbedingten Risiken für Menschen, Tiere und Pflanzen sind unerlässlich. Gleichzeitig sind die damit einhergehenden Herausforderungen für Unternehmen nicht zu vernachlässigen. Vor allem in den letzten Jahren beschränkten Staaten den Handel vermehrt durch sogenannte Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (SPS). Dazu zählen beispielsweise folgende Maßnahmen:

    • Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Begasungszertifikats, einer Veterinärbescheinigung
    • Pflicht zur Vorlage einer entsprechenden Einfuhrgenehmigung
    • Einfuhrverbote
    • vermehrte Kontrollen
    • Pflicht zur Einhaltung erhöhter Sicherheitsstandards
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    Damit solche Maßnahmen aber nicht willkürlich und von Land zu Land unterschiedlich erlassen werden und keine Diskriminierung darstellen, gibt es das Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (The WTO Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures - SPS Agreement). Das Abkommen ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. WTO-Mitglieder müssen sich bei der Festlegung von Standards, Normen, Vorschriften sowie Konformitätsbewertungen an die im Abkommen festgelegten Grundregeln halten.

    Rechtliche Bestimmungen

    Das multilaterale SPS-Übereinkommen verbessert die Lebensmittelsicherheit sowie die Tier- und Pflanzengesundheit in den Gebieten der WTO-Mitglieder, beschränkt deren nachteiligen Auswirkungen auf den Handel und unterstützt den Marktzugang von Entwicklungsländern.

    Keineswegs willkürliche SPS-Maßnahmen einführen

    Die Mitglieder haben das Recht, SPS-Maßnahmen einzuführen, sofern diese nicht mit dem SPS-Übereinkommen sowie sonstigen Regelungen der WTO kollidieren (Art. 2 SPS-Übereinkommen).

    Vor Einführung von SPS-Maßnahmen sind die Staaten dazu verpflichtet, objektive und auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Risikoanalysen durchzuführen. Dabei verlangt Art. 5 SPS-Übereinkommen eine Risikobewertung und Festlegung des angemessenen Schutzniveaus.

    Nur so können die Staaten sicherstellen und beweisen, dass ihre SPS-Maßnahmen keineswegs willkürlich und diskriminierend sind. Eine Ausnahme gilt in Fällen von Seuchen, die erst im Nachhinein wissenschaftlich begründet werden können.

    Harmonisierung anstreben

    Nach Art. 3 SPS-Übereinkommen wird eine möglichst weitgehende Harmonisierung angestrebt. Die Maßnahmen sollen möglichst internationalen Standards entsprechen, zum Beispiel denen des Codex Alimentarius, der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC). Diese Regelung schließt jedoch keineswegs Maßnahmen aus, die ein höheres Schutzniveau bewirken, sofern es eine wissenschaftliche Begründung gibt.

    Mit dieser Verpflichtung sollen Transparenz und Glaubwürdigkeit erreicht sowie Handelshemmnisse abgebaut werden.

    Unterschiedliche Ausgangslagen berücksichtigen

    Um der Gleichwertigkeit gem. Art. 4 SPS-Übereinkommen gerecht zu werden, sind die WTO-Mitglieder dazu angehalten, SPS-Maßnahmen anderer Länder anzuerkennen; auch wenn sich diese von ihren eigenen Maßnahmen unterscheiden. Dies setzt jedoch den Nachweis voraus, dass die unterschiedlichen Maßnahmen das gleiche Schutzniveau erreichen. Nur so können die unterschiedlichen Bedingungen in den jeweiligen Ländern, wie zum Beispiel Klima oder Verbreitungsgefahr von Seuchen, Berücksichtigung finden.

    Transparenz durch Notifizierungen schaffen

    Neben dessen sind die Mitglieder zur Notifizierung neuer sowie geänderter Maßnahmen verpflichtet (Art. 7 SPS-Übereinkommen). Neue SPS-Maßnahmen sowie Änderungen, die den Handel beeinflussen, sind demnach der WTO sowie ihren Mitgliedern mitzuteilen. Die von der WTO ins Leben gerufene Plattform ePing bietet Informationen zu SPS- und TBT-Maßnahmen (technische Handelshemmnisse) sowie zu länderspezifischen Produktanforderungen.

    Entwicklungsländer unterstützen

    Die Bedürfnisse der Entwicklungsländer sind gem. Art. 10 SPS-Übereinkommen zu berücksichtigen. Sie sollen insbesondere bei der Bereitstellung von Technologien und Infrastruktur Unterstützung der anderen Mitglieder erfahren.

    Zahlen und Fakten zum SPS-Übereinkommen
    • Zwischen 1995 und 2022 meldeten die WTO-Mitglieder 31.851 SPS-Maßnahmen.
    • 53 WTO-Streitfälle haben einen Bezug zum SPS-Übereinkommen.
    • Im Juni 2020 verabschiedete der SPS-Ausschuss die fünfte Überprüfung der Funktionsweise und Umsetzung des SPS-Übereinkommens.


    Herausforderungen bei der Umsetzung des Abkommens

    Mit der Annahme der Ministererklärung auf der 12. Ministerkonferenz im Juni 2022 können nun Themen be- und überarbeitet sowie Herausforderungen angegangen werden, die für die WTO-Mitglieder von großer Bedeutung sind.

    Die Ministerkonferenz hat den Ausschuss beauftragt, die Anwendung des SPS-Übereinkommens durch ein Arbeitsprogramm weiterhin zu fördern und zu verbessern. Dabei soll der Ausschuss die aktuellen Herausforderungen bei der Umsetzung des Abkommens und die verfügbaren Mechanismen zu ihrer Bewältigung sowie die Auswirkungen der sich abzeichnenden Herausforderungen auf die Anwendung des Abkommens untersuchen. Die Erklärung formuliert konkrete Fragestellungen, auf die der Ausschuss entsprechende Antworten finden soll. 

    Seit der Annahme der Ministererklärung fanden zwei Konsultationsrunden statt. Die Mitglieder streben die Fertigstellung eines Berichtsentwurfs bis Juli 2023 an, um den Abschlussbericht auf der Sitzung des SPS-Ausschusses im November 2023 und somit auf der letzten Sitzung vor der MC13 annehmen zu können.

    Weitere Informationen zur ersten und zweiten Konsultationsrunde

    Umsetzung in nationales Recht

    Das WTO-Recht sieht lediglich eine mittelbare Wirkung für Unternehmen vor. Deshalb sind die WTO-Mitglieder dazu angehalten, das Abkommen in nationales Recht umzusetzen.

    Die Europäische Union (EU) und somit auch die Bundesrepublik Deutschland setzen das SPS-Übereinkommen durch verschiedene Richtlinien, Verordnungen und Gesetze um:

    Weitere Informationen:

    Von Melanie Hoffmann | Bonn

  • WTO unterstützt Dekarbonisierungsstandards im Stahlbereich

    Einheitliche Standards sind wichtig: Normungsgremien und internationale Organisationen einigten sich auf gemeinsame Steel Standards Principles.

    Die WTO wies bereits im Dezember letzten Jahres darauf hin, dass mehr als 20 verschiedene Standards und Initiativen zur Unterstützung der Dekarbonisierungsbemühungen von Stahl existieren oder in der Entwicklung sind. Eine solche Zersplitterung führt beispielsweise zu Unsicherheiten bei den Produzenten, erhöhten Transaktionskosten, Handels- und Investitionsbarrieren und folglich zu Herausforderungen bei der Berücksichtigung der Umwelt im internationalen Handel. Die WTO forderte deshalb eine stärkere internationale Zusammenarbeit in der handelsbezogenen Klimapolitik und die Berücksichtigung der Entwicklungsländer bei der Entwicklung von Standards für die Dekarbonisierung. Es sei wichtig, weltweit relevante, fundierte, klar definierte und technologieneutrale Standards zu entwickeln.

    Ein erster Schritt ist bereits getan: Im Rahmen der UN-Klimakonferenz (COP28) in Dubai einigten sich mehr als 35 wichtige Normungsgremien, internationale Organisationen, Stahlhersteller und Industrieverbände auf gemeinsame Grundsätze zur Messung der Treibhausgasemissionen im Eisen- und Stahlsektor. Die sogenannten Steel Standards Principles sollen dazu beitragen, den Übergang zu nahezu Null-Emissionen zu beschleunigen und somit die Klimaziele zu erreichen. Darüber hinaus tragen die Grundsätze dazu bei, Transparenz zu schaffen, Investitionen zu fördern sowie Handelskonflikte abzubauen.

    Weitere Informationen:

    Von Melanie Hoffmann | Bonn

  • Mexiko will Glyphosat und Genmais schrittweise abschaffen

    Die Regierung will die Verwendung von Glyphosat bis 2024 schrittweise abschaffen und die Verwendung von Genmais stark einschränken. Die USA zeigen sich enttäuscht.

    Präsident Andrés Manuel López Obrador hat mit einem Dekret vom 13. Februar 2023 einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen, um die Beschaffung, den Verkauf, den Einsatz und die Einfuhr des Pflanzenschutzmittels Glyphosat schrittweise zurückzufahren. Die Regierung will dafür Sorge tragen, dass das Pflanzenschutzmittel bis zum 31. März 2024 durch nachhaltige für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichere Alternativen ersetzt wird. Ferner will sie den Einsatz von gentechnisch verändertem Mais für den menschlichen Verzehr verbieten. Der Einsatz von Genmais für Futtermittel und industrielle Zwecke soll jedoch unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit des Landes zunächst eingeschränkt möglich bleiben. Mit diesen Maßnahmen sichert Mexiko den Zugang der Bevölkerung zu nahrhaften und hochwertigen Lebensmitteln. Ferner sollen sie zum Schutz der menschlichen Gesundheit, Umwelt und biologischen Vielfalt beitragen.

    Mit dem Dekret hat Präsident López Obrador die zuständigen Bundesbehörden angewiesen, den Erwerb, die Verwendung, den Vertrieb, die Förderung und die Einfuhr von gentechnisch verändertem Mais und Glyphosat oder Agrochemikalien, die Glyphosat enthalten, im Rahmen öffentlicher Programme zu unterbinden. Gleichzeitig setzt er Vorgaben für die Umsetzung einer schrittweisen Abschaffung von Genmais und Glyphosat.

    Zuständige Bundesbehörden sind zum Beispiel die Ministerien für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie für Umwelt und natürliche Ressourcen und nachgeordnete Stellen. Der Nationale Rat für Wissenschaft und Technologie (Consejo Nacional de Ciencia y Technología - CONYACT) begleitet den Prozess mit wissenschaftlichen Hintergrundinformationen.  

    Bundesbehörden sind bei Glyphosat und Genmais in der Pflicht

    Die zuständigen Ministerien sollen unter Berücksichtigung geltender Vorschriften bestehende Genehmigungen für die Einfuhr, die Produktion, den Vertrieb und den Einsatz von Glyphosat widerrufen und keine neuen Genehmigungen mehr erteilen. Stattdessen sind für die menschliche Gesundheit, biokulturelle Vielfalt und Umwelt nachhaltige, sichere Alternativen einzusetzen. Dies können zum Beispiel biologische oder ökologische Produkte beziehungsweise Produkte sein, die frei von toxischen Substanzen sind. Damit sollen die Auswirkungen der schrittweisen Substitution von Glyphosat so gering wie möglich gehalten werden. Gleichzeitig soll die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Produktion Mexikos sichergestellt bleiben.

    Der Zeitraum zwischen dem 14. Februar 2023 und dem 31. März 2024 ist dabei als Übergangszeit zu verstehen.

    Kein gentechnisch veränderter Mais zum menschlichen Verzehr

    Ebenso sind die Ministerien für Finanzen, Landwirtschaft und Umwelt angewiesen worden, bestehende Genehmigungen für gentechnisch verändertes Maissaatgut und Maiskorn für den menschlichen Verzehr zu widerrufen beziehungsweise nicht mehr zu erteilen. Dies kann zum Beispiel Mais für die Herstellung von Teig oder Tortillas sein. Diese Maßnahme soll zur Ernährungssicherheit und -souveränität und zum Schutz von heimischem Mais beitragen. Auch ist so der Schutz von Landwirtschaftssystemen indigener Mayavölker, biokulturellem Reichtum, bäuerlichen Gemeinschaften und der menschlichen Gesundheit gewährleistet. Der CONYACT hat auf seiner Internetseite die Gefahren von gentechnisch verändertem und mit Rückständen von Glyphosat kontaminiertem Mais für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufgezeigt

    Mais für Futtermittel bleibt vorerst erlaubt

    Der Einsatz von gentechnisch verändertem Mais für Futtermittel und industrielle Zwecke bleibt zunächst weiterhin erlaubt. Bei der Umsetzung von Alternativen spielen Kriterien der Versorgungssicherheit in Übereinstimmung mit der Politik der Selbstversorgung des Landes eine entscheidende Rolle. Das Dekret sieht dabei keine zeitliche Frist oder Übergangszeit vor.  

    Die zuständigen Ministerien sollen jedoch in Abstimmung mit dem CONYACT an einer Reform geltender Rechtsvorschriften zum Einsatz von Glyphosat und Genmais arbeiten. Außerdem plant die Regierung in Abstimmung mit den zuständigen Stellen in weiteren Ländern wissenschaftliche Studien über den Verzehr von genetisch verändertem Mais und mögliche Gesundheitsschäden.

    USA lehnen Verbot von Genmais ab  

    Damit kommt Mexiko einer Forderung der USA entgegen. Mexiko ist der zweitgrößte Exportmarkt der USA für gentechnisch veränderten Mais. Daher sind die USA mit einem Verbot Mexikos für Genmais nicht einverstanden. Die Biden-Administration hält ein Verbot für nicht wissenschaftlich untermauert und hatte von der mexikanischen Regierung verlangt, dies durch wissenschaftliche Nachweise zu rechtfertigen. Die Bestrebungen Mexikos, die Einfuhr von Genmais unter anderem aus den USA zu blockieren, haben sich zu einem Handelskonflikt zwischen den beiden Partnern entwickelt. Dem Dekret des mexikanischen Präsidenten war bereits ein älteres Dekret aus dem Jahr 2020 vorausgegangen. Auf Initiative der US-Regierung hat Präsident López Obrador mit dem aktuellen Dekret vom 13. Februar 2023 zwar einige Maßnahmen angepasst. US-Landwirtschaftsminister Tom Vilsack hat sich dennoch enttäuscht geäußert.

    Vor allem verstößt ein Verbot aus Sicht der USA gegen die Vereinbarungen des United States-Mexico-Canada-Agreement (USMCA). Tom Vilsack hatte angekündigt, dass die Biden-Administration die Details des neuen Dekrets sorgfältig prüfen und dafür sorgen werde, dass Mexiko seine Verpflichtungen im Rahmen des USMCA-Abkommens einhalte. Zunächst war die US-Regierung bestrebt, in Konsultationen eine einvernehmliche Lösung mit Mexiko zu finden. Nachdem diese ergebnislos blieben, mehrten sich Stimmen im Kongress für eine formelle Klage gegen Mexiko im Rahmen des USMCA-Streitbeilegungsmechanismus.

    Am 17. August 2023 kündigte die US-Handelsbeauftragte an, dass die USA im Rahmen des USMCA ein Streitbeilegungspanel für bestimmte Maßnahmen Mexikos in Bezug auf Genmais einsetzen wollen.

    Weitere Informationen:

    • Dekret vom 13. Februar 2023
    • Antrag der USA auf ein Streitbeilegungspanel

    Von Susanne Scholl | Bonn

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