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Zollbericht WTO Internationale Handelsabkommen

Ausgewählte WTO-Übereinkommen im Überblick

Handelspolitische Vorteile kennen und nutzen - Welche Übereinkommen der WTO finden bereits Anwendung und welche werden noch verhandelt?

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Zahlreiche Themen werden bereits einheitlich durch ein Übereinkommen geregelt. Andere Themen dagegen werden noch verhandelt und sollen schnellstmöglich einheitlich durch ein Abkommen anwendbar sein. Einheitliche Regeln in Form von Übereinkommen, die den Handel untereinander erleichtern oder auch klare Grenzen setzen, bedeuten nämlich für Unternehmen in der Regel positive Effekte. Kennen und nutzen Sie bereits die Vorteile der WTO-Übereinkommen beziehungsweise der entsprechenden nationalen Regelungen? 

  • WTO-Abkommen über Handelserleichterungen (TFA)

    (Stand: 01.03.2024) Das Trade Facilitation Agreement (TFA): Ein Abkommen zur Modernisierung, Vereinfachung und Harmonisierung des internationalen Handels.

    Der Warenhandel über die landeseigenen Grenzen hinweg ist mit Bürokratie, Kosten und Zeit verbunden. Kostenreduzierung und Zeitersparnisse sind deshalb wesentliche Bestrebungen von Unternehmen. Denn zu hohe Kosten durch Handelshemmnisse hindern Unternehmen daran, Handelsbeziehungen einzugehen.

    Mithilfe des TFA sollen Handelserleichterungen geschaffen werden, um einen besseren Zugang zu ausgewählten Märkten zu garantieren. Dazu zählen beispielsweise die Vereinfachung von Zollabwicklungs- und Importvorschriften. Die primären Ziele des Abkommens sind folglich: Modernisierung, Vereinfachung und Harmonisierung des internationalen Warenaustausches.  

    Die Umsetzung des Abkommens

    2013 beendeten die WTO-Mitglieder die Verhandlungen über das TFA, welches sodann am 22. Februar 2017 in Kraft trat.

    Das Abkommen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von den Industrieländern umgesetzt. Die Entwicklungsländer und LDCs (die am wenigsten entwickelten Länder) erhalten eine gesonderte Behandlung, indem sie nur denjenigen materiellen Teil direkt anwenden müssen, den sie nach eigenen Angaben anwenden können. Den Entwicklungsländern und LDCs ist es erlaubt, die entsprechenden Maßnahmen je nach Komplexität und Kapazität in eigenem Tempo umzusetzen. Das TFA sieht die folgenden drei Kategorien und Umsetzungsfristen vor:

    • Kategorie A: Bestimmungen, die bis zum Inkrafttreten des Abkommens oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten (Ausnahme für LCDs) umgesetzt werden
    • Kategorie B: Bestimmungen, die nach einer Übergangszeit nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt werden
    • Kategorie C: Bestimmungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der Übergangszeit umgesetzt werden, jedoch Hilfe und Unterstützung für den Kapazitätsaufbau erfordern

    Das TFA stellt das erste Abkommen dar, welches den Entwicklungsländern und LDCs ermöglicht, eigene Zeitpläne für die Umsetzung festzulegen. Weiterhin sollen Entwicklungsländer Hilfe erhalten, um das Vorhaben umsetzen und die Vorteile der TFA voll ausschöpfen zu können.

    Aktueller Stand der Umsetzung des Abkommens

    Bis heute haben 156 WTO-Mitglieder das Änderungsprotokoll ratifiziert und dies der WTO mitgeteilt (95,1 Prozent der WTO-Mitglieder). Mit der Ratifizierung bestätigen die Staaten das Protokoll und versprechen, den Vertrag als bindend anzusehen und diesen innerstaatlich einzuhalten. Durch die Zustimmung der Mitgliedstaaten wird das TFA in das WTO-Abkommen aufgenommen.

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    Die Umsetzungsquote der Verpflichtungen aller WTO-Mitglieder liegt derzeit bei 79,2 Prozent. Die der Entwicklungsländer und LDCs liegt heute bei 72,9 Prozent.

    Inhalte des Abkommens

    Das Abkommen enthält zahlreiche Bestimmungen zur Harmonisierung und Vereinfachung des internationalen Handels:

    • Bestimmungen zur Beschleunigung der Bewegung, Freigabe und Abfertigung von Waren (Abschnitt I)
    • Maßnahmen zur wirksamen Zusammenarbeit zwischen Zoll und anderen Behörden (Abschnitt I)
    • Bestimmungen über die besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer und LDCs (Abschnitt II)
    • Bestimmungen für technische Hilfen und den Aufbau von Kapazitäten (Abschnitt II)
    • Bestimmungen zur Errichtung eines ständigen Ausschusses für Handelserleichterungen bei der WTO (Abschnitt III)

    Wirtschaftliche Auswirkungen – Das Abkommen erhöht den Wohlstand

    Mithilfe des TFA sollen Kosten des Welthandels um circa 14,3 Prozent gesenkt werden, wobei vor allem die afrikanischen Länder und die LDCs die größte durchschnittliche Kostensenkung erfahren werden. Neben der Kostensenkung ermöglicht das Abkommen eine schnellere Einfuhr von Waren – schätzungsweise wird der Zeitaufwand für die Einfuhr um 47 Prozent gesenkt. Für den Export wird sogar eine 91-prozentige Reduzierung des Zeitaufwandes erwartet.

    Durch die Erleichterung in Form von Kosten- und Zeitsenkung werden eine Steigerung des Exportvolumens sowie ein BIP-Wachstum erwartet.

    Wie profitieren Unternehmen?

    Erleichterungen des Handels kommen Unternehmen, aber auch Verbrauchern zugute. Handel mit weniger Hemmnissen ermöglicht nicht nur einen besseren Zugang zum Markt, sondern unterstützt zugleich die Beteiligung an globalen Wertschöpfungsketten. Länder, in denen Produkte schnell und zuverlässig im- und exportiert werden können, sind einerseits attraktive Handelspartner ausländischer Firmen und andererseits potenzielle Standorte für Unternehmen, die investieren und ihren Abnehmern gute Produkte zu fairen Preisen anbieten wollen.

    Vor allem KMU profitieren von den Maßnahmen zur Erleichterung des Handels, da für diese Unternehmen solche Kosten unverhältnismäßig hoch sein können und das eigene Business gefährden könnten.

    Für Hersteller verderblicher Waren und High-Tech-Fertigungsprodukte sieht das Abkommen Handelserleichterungen sowie schnellere Abwicklungsprozesse an den Grenzen vor. Um einen reibungslosen Abwicklungsprozess an den Grenzen garantieren zu können, strebt das Abkommen eine engere Zusammenarbeit zwischen den Grenzbehörden an.  

    Das TFA geht zudem mit der Zeit und möchte durch Digitalisierung den Handel erleichtern. So sind die WTO-Mitglieder zum Beispiel dazu verpflichtet, elektronische Zahlungen und Dokumente zu akzeptieren.

    Die transparente Verbreitung von Informationen zu Regeln und Vorschriften ausländischer Märkte sowie die Integration von Kontaktstellen für die Beantwortung von Anfragen unterstützen Unternehmen ebenfalls.

    Die Vereinfachung von Handelsverfahren wirkt sich aber nicht nur auf wirtschaftlicher Ebene aus, sondern beseitigt auch Anreize für grenzbedingte Korruption.

    Weitere Informationen:

    Von Melanie Hoffmann | Bonn

  • Verhandlungen in der WTO über Investment Facilitation

    (Stand: 07.03.2023) Durch einen multilateralen Rahmen für Investitionserleichterungen sollen Unternehmen leichter im Ausland expandieren können. 

    Was ist der Hintergrund des Investment Facilitation for Development Agreement (IFDA)?

    Im Dezember 2017 erklärten 70 Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) auf der 11. WTO-Ministerkonferenz, in Verhandlungen über einen plurilateralen Vertrag zur Schaffung eines einheitlichen Rahmens für Investitionserleichterungen einzutreten. Die Staaten erkannten bereits 2017 die dynamischen Verbindungen zwischen Investitionen, Handel und der Entwicklung in der globalen Wirtschaft. 

    Nach über sechs Jahren an Vorbereitungen und Verhandlungen präsentierten die mittlerweile 123 beteiligten Länder im Februar 2024 zur 13. WTO-Ministerkonferenz eine Ministererklärung mit dem final verhandelten Text.

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    Was bezweckt das Abkommen – und was nicht?

    Das IFDA definiert eingangs folgende Punkte, die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien (besonders in Entwicklungsländern) erleichtern und eine nachhaltige Entwicklung ermöglichen sollen:

    • Verbesserung der Transparenz von Investitionsmaßnahmen
    • Verschlankung von Verwaltungsverfahren
    • Ergreifen weiterer Maßnahmen zur Erleichterung von Investitionen
    • Ausbau der internationalen Kooperation

    Explizit nicht unter den Anwendungsbereich des Abkommens fallen dagegen Marktzugang, Investitionsschutz und Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren. Auch den Bereich der öffentlichen Vergabe deckt das IFDA nicht ab. Gleiches gilt für Beihilfen, die ein Vertragsstaat Investoren aus anderen Vertragsstaaten nicht gewährt. 

    Welchen Inhalt hat das IFDA?

    In einem ersten Abschnitt findet neben dem Anwendungsbereich das Meistbegünstigungsprinzip (most-favoured nation treatment) Berücksichtigung. 

    Darauf folgt ein Abschnitt zur Transparenz. Vertragsstaaten sollen ausländischen Investoren Grundinformationen über einheitliche Informationsportale (single information portal) zur Verfügung stellen. Dies umfasst etwa Informationen zu Gesellschaftsgründung, Einreise und vorübergehendem Aufenthalt, Steuern und Fördermitteln, aber auch beispielsweise zu Genehmigungserfordernissen bei Investitionen. Soweit praktisch möglich, sollen die Staaten neue investitionsrelevante Maßnahmen vor Verabschiedung veröffentlichen und Investoren Gelegenheit zur Äußerung geben. 

    Vorgaben für Verwaltungsprozesse

    Ein eigener Teil des IFDA hat die Verwaltungsvereinfachung und –beschleunigung bei Investitionen zum Gegenstand. Dies reicht von Vorgaben für Genehmigungsprozesse über die Behandlung von Anträgen bis hin zu Gebühren und Einspruchsmöglichkeiten. Bereits nach Antragseingang sollen Behörden einen ungefähren Bearbeitungszeitraum nennen. Auf unvollständige Anträge sollen sie Investoren hinweisen und möglichst Gelegenheit zur Nachjustierung geben. Investoren soll nicht nur wegen einer vorherigen Ablehnung ein erneuter Antrag auf Genehmigung verwehrt werden. Vertragsparteien sollen möglichst nur eine Behörde für jeden Genehmigungsantrag einer Investition vorsehen oder einheitliche Ansprechpartner (etwa die einheitlichen Informationsportale) benennen. Zudem soll jedes Land eine oder mehrere Anlaufstellen (focal points) benennen, die Investoren bei der Informationsbeschaffung unterstützen. Auch zu speziellen Programmen zur Stärkung lokaler Zulieferer in Investitionszielländern und zum Aufbau von Zuliefererdatenbanken ermutigt das IFDA.

    Nachhaltigkeit und Entwicklungskomponente im IFDA 

    Der Abschnitt über nachhaltige Investitionen enthält Bestimmungen zu verantwortungsbewusstem unternehmerischem Handeln (responsible business conduct) und zur Korruptionsbekämpfung. Vertragsstaaten sollen Investoren ermutigen, etablierte internationale Prinzipien etwa der UN, ILO oder OECD, die der jeweilige Staat unterstützt, in ihre Geschäftspraktiken einzubeziehen. Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass sie Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung ergreifen.

    Weitere Kapitel des IFDA widmen sich der internationalen Kooperation zur Vereinfachung grenzüberschreitender Investitionen. Das Abkommen schafft auch die Grundlage für ein neues WTO-Komitee für Investionserleichterungen (Committee for Investment Facilitation). Das IFDA stellt darüber hinaus spezielle Regeln für Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelte Länder auf. Näheres hierzu enthält die GTAI-Meldung "Investment Facilitation auf der Zielgeraden".

    Ab wann gilt das IFDA?

    Zunächst muss das verhandelte Abkommen in den WTO-Rahmen integriert werden. Sobald mindestens 75 Mitglieder nach nationaler Ratifikation der WTO ihren Beitritt formell erklärt haben, tritt es 30 Tage später in Kraft. Es steht allen WTO-Mitgliedern frei, dem Abkommen anfänglich oder später beizutreten. 

    Wie werden Unternehmen von dem Abkommen profitieren?

    Der einheitliche Rahmen erleichtert die Planung grenzüberschreitender Investitionen. Transparenz und einheitliche Standards bei Genehmigungsverfahren beschleunigen die Abläufe vor Ort und sparen Kosten bei der Vorbereitung. Spezielle Anlaufstellen vereinfachen dies weiter. Germany Trade & Invest unterstützt ausländische Unternehmen schon heute bei Unternehmenserweiterungen nach Deutschland und hält umfangreiche Informationen dazu bereit, etwa im Investment Guide to Germany.

    Einheitliche Vorgaben für Regelungen zur Corporate Social Responsibility (CSR) reduzieren den Compliance-Aufwand bei internationalen Expansionen. Programme zur Stärkung lokaler Zulieferer helfen investierenden Unternehmen insbesondere in Schwellen- und Entwicklungsländern, sich vor Ort beispielsweise bei Produktionsvorhaben in das lokale Umfeld zu integrieren.

    Die EU-Kommission betonte im März 2023 schließlich die Wichtigkeit des IFDA für die Beschaffung kritischer Rohstoffe durch Investitionen in Entwicklungsländern.

    Mehr zum Thema:

    Von Udo Sellhast | Berlin

  • Plurilaterales WTO-Informations-Technologie-Abkommen (ITA)

    Letzte Aktualisierung: 01.06.2023

    Moderne Technik ist heutzutage selbstverständlich, jedoch aufgrund von hohen Zöllen sehr teuer. Die WTO setzt mit dem ITA klare Grenzen.

    Moderne Techniken im privaten Haushalt, aber auch intelligente Produktionsprozesse sind in der heutigen Zeit selbstverständlich. Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) gehören zu den am stärksten wachsenden Sektoren im internationalen Handel. Das einzige Problem sind jedoch auch hier die hohen Zollschranken, die das Endprodukt verteuern.

    Das Abkommen

    Die Welthandelsorganisation (WTO) hat bereits bei der Ministerkonferenz 1996 die Bedeutung der IKT erkannt und sich damals mit 29 Mitgliedstaaten auf ein Abkommen verständigt. Die Unterzeichner des sogenannten Information Technology Agreement (ITA I) schafften Einfuhrzölle auf verschiedene IT-Produkte, wie zum Beispiel Computer, Software und wissenschaftliche Instrumente im Wert von über 500 Milliarden US-Dollar ab, um den Handel mit innovativen IT-Gütern sowie den Zugang zu solchen Produkten zu erleichtern.

    Aufgrund der technologischen Entwicklung sind jedoch kontinuierliche Anpassungen der Listen notwendig.

    Die Erweiterung der Güterliste

    2012 erfolgte bereits eine erste Anpassung der IT-Güterliste. Auf der Ministerkonferenz in Nairobi im Jahr 2015 schlossen 54 Mitglieder eine Erweiterung des Abkommens (ITA II) ab, die den vollständigen Zollabbau auf weitere 201 IKT-Produkte bis Juli 2019 vorsieht. Die Erweiterung deckt 97 Prozent des globalen Warenhandels ab und wird nun kontinuierlich von allen Vertragspartnern des ITA umgesetzt.

    Mit der Erweiterung des Abkommens werden heute zahlreiche IT-Produkte zollfrei gehandelt. Darunter fallen zum Beispiel:

    • Endprodukte: Multimediaprodukte, Drucker, Medizingeräte, Router, Mikroskope, Mikrofone, Kopfhörer;
    • Teile und Komponenten: Halbleiter, Smartphones, Laser-Module, Umschalter;
    • Maschinenwerkzeuge zur Produktion von IT-Produkten.

    Wichtig sind an dieser Stelle die Warennummern, denn jedes Produkt wird mit einer anderen HS-Position eingereiht. Die Liste mit allen 201 Produkten und den dazugehörigen HS-Unterpositionen können Sie im Beschluss der Europäischen Kommission nachlesen. Unternehmen sollten bei komplexen Sachverhalten genauer hinschauen: zum Beispiel wurden Multikomponenten integrierte Schaltungen (MCO) seit 2017 in verschiedene Unterpositionen eingereiht (8542 31-8542 39).

    Aktueller Stand und Zukunftsaussichten

    Heute zählt das Abkommen, welches sich aus ITA I und ITA II zusammensetzt, bereits 82 Teilnehmer, die etwa 97 Prozent des Welthandels mit IT-Produkten abdecken. Da das Abkommen eine Zollfreiheit für ausgewählte IT-Produkte vorsieht, sind alle Teilnehmer verpflichtet, diese IT-Produkte von den Zöllen zu befreien. 

    Aufgrund der technologischen Entwicklungen wird eine kontinuierliche Anpassung der Liste angestrebt und auch für erforderlich gehalten. Neben den Zöllen sollten in Zukunft auch nichttarifäre Maßnahmen, wie zum Beispiel Bürokratie, abgebaut werden. Konkrete Maßnahmen sind hierzu aber noch nicht bekannt. Die Erweiterung des Teilnehmerkreises wäre ebenfalls wünschenswert.

    Vorteile für Unternehmen und Verbraucher durch das ITA

    Mit dem Abbau der Zölle sinken auch die Endpreise für die Produkte, von denen Unternehmen als auch Verbraucher profitieren.

    Der zollfreie Handel wirkt sich bei den teilnehmenden WTO-Mitgliedern untereinander, aber auch für alle anderen WTO-Mitglieder positiv aus. WTO-Mitglieder, die dem Abkommen nicht beigetreten sind, können ihre IT-Produkte zollfrei in die teilnehmenden Staaten exportieren, wobei sie weiterhin Importe mit Zöllen belegen dürfen. Das Abkommen steht für jedes WTO-Mitglied offen, sodass der Kreis der Teilnehmer stets erweitert werden könnte. 

    Aber nicht nur monetäre Gewinne fließen der IT-Branche zu, auch ein verbesserter Marktzugang, Transparenz und Sicherheit resultieren aus dem Abkommen. Eine Teilnahme an dem Abkommen ist folglich positiv behaftet und für die gesamte Volkswirtschaft eines Landes lohnenswert. 

    Weitere Informationen:

    Von Melanie Hoffmann | Bonn

  • Verhandlungen über ein multilaterales WTO-Abkommen zum E-Commerce

    (Stand: 03.03.2024) Vorerst keine Zölle auf elektronische Übertragungen.

    Der digitale Handel findet in den WTO-Abkommen nur wenig Beachtung. Bereits 1998 erkannten die Mitglieder der WTO jedoch, dass der elektronische Handel kontinuierlich steigt und internationale Regeln notwendig seien.

    Arbeitsprogramm und Moratorium 

    Im Rahmen der zweiten Ministerkonferenz im Mai 1998 haben die Minister eine Declaration on global electronic commerce angenommen und daraufhin eine Arbeitsgruppe errichtet und im September 1998 ein Arbeitsprogramm angenommen. Das Arbeitsprogramm beauftragt vier WTO-Gremien, die Beziehung zwischen bestehenden WTO-Übereinkommen und E-Commerce zu untersuchen. Die Erklärung von 1998 enthielt auch ein Moratorium, welches die Mitglieder dazu verpflichtet, ihre derzeitige Praxis, keine Zölle auf elektronische Übertragungen zu erheben, fortzuführen. 

    Auf der letzten Ministerkonferenz Ende Februar 2024 beschlossen die Mitglieder erneut, das Arbeitsprogramm über den elektronischen Geschäftsverkehr auf der Grundlage des in WT/L/274 dargelegten Mandats und das Moratorium (on Customs Duties on Electronic Transmissions) bis zur nächsten Ministerkonferenz (MC) fortzusetzen. Demnach dürfen bis zur MC14 (sollte diese nicht in zwei Jahren stattfinden bis zum 31. März 2026) keinerlei Zölle auf elektronische Übertragungen (zum Beispiel Softwares, E-Mails, digitale Musik, Filme und Videospiele) erhoben werden. Die Minister halten zudem fest, die Gespräche unter Berücksichtigung der Entwicklungen zu intensivieren sowie regelmäßige Überprüfungen durchzuführen. 

    Aktueller Verhandlungsstand über Regeln zum E-Commerce

    Im Rahmen der 11. Ministerkonferenz einigten sich 71 WTO-Mitglieder darauf, Sondierungsgespräche für künftige Verhandlungen über handelsbezogene Aspekte des elektronischen Handels einzuleiten. Im Januar 2019 haben sich sodann 76 WTO-Mitglieder dazu entschlossen, Verhandlungen über globale Regeln zum elektronischen Handel aufzunehmen. Es soll ein plurilaterales Abkommen geschaffen werden, welches die Möglichkeiten durch den elektronischen Handel steigert, die Herausforderungen in Industrie- und Entwicklungsländern angeht und zudem die Zölle bei elektronischen Übertragungen abbaut. Ein rechtlicher Rahmen soll geschaffen werden, der Unternehmen und Verbraucher begünstigen und unterstützen soll.

    Derzeit beteiligen sich 90 WTO-Mitglieder an der Joint Initiative on E-Commerce.

    Weitere Informationen zu E-Commerce in der WTO

    Präferenzabkommen als aktuelle Alternative

    Da es bisher kein einheitliches Abkommen auf multilateraler Ebene gibt, haben sich einige Staaten darauf verständigt, Regeln zum digitalen Handel in ein Präferenzabkommen mit aufzunehmen. Beispielsweise beinhaltet das Abkommen zwischen den USA, Mexiko und Kanada (USMCA) ein Kapitel zum digitalen Handel. Auch weitere Länder schließen vermehrt sogenannte "Digital Economy Agreements" zur Schaffung einheitlicher, internationaler Regeln ab.

    Eine Einigung in Form eines Präferenzabkommens zwischen zwei oder drei Staaten zu erzielen, ist deutlich einfacher als auf multilateraler Ebene. Dennoch ist die multilaterale Einigung stets erstrebenswert.

    Vorteile eines internationalen Abkommens

    Der grenzüberschreitende Transfer von Daten ist für den internationalen Handel wichtig und nicht mehr wegzudenken. Digitale Strukturen, wie künstliche Intelligenz oder das Internet, helfen dabei, den internationalen Handel effizienter und gleichzeitig kostengünstiger zu gestalten. Zwischen 1996 und 2014 sanken die Handelskosten um 15 Prozent, da zum Beispiel durch digitale Zollverfahren Zeit eingespart werden konnte oder durch transparente und online verfügbare Informationen neue Marktchancen entstanden. Und auch im Rahmen der Coronakrise und der damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen gewannen die digitalen Lösungen mehr und mehr an Bedeutung. Digitalisierung ist folglich das Gebot der Stunde. 

    Mithilfe einer festen Verankerung des Moratoriums können Handelsbarrieren abgebaut und Marktverzerrungen entgegengewirkt werden. Dennoch sind vor allem die Entwicklungsländer skeptisch und besorgt über mögliche Nachteile, wie zum Beispiel Einnahme- und Machtverluste.

    Was sollte das E-Commerce-Abkommen abdecken?

    Aktuelle Studien belegen einen schleichenden Protektionismus in den letzten Jahren. Eine Besserung ist aktuell nicht absehbar. Diesem Trend muss entgegengewirkt werden, indem die zunehmenden Handelshemmnisse, auch im digitalen Handel, abgebaut werden.

    Das E-Commerce-Abkommen kann hier einen wichtigen Beitrag leisten, indem es konkrete Regeln und Verpflichtungen für den digitalen Handel formuliert. Dabei werden unter anderem Kooperationen bei Datenschutzstandards sowie international einheitliche Standards gefordert. Die USA streben eine liberale digitale Handelspolitik an, wobei andere Länder dieser Idee aufgrund fehlender digitaler Infrastruktur (Breitbandausbau) skeptisch gegenüberstehen.

    Das Abkommen darf sich nicht nur auf den Zollabbau beschränken, sondern muss zudem Steuermodelle, Entwicklungsländer sowie Verbraucherinteressen berücksichtigen. Wichtig ist zudem die Einhaltung der WTO-Grundprinzipien.

    Die WTO steht nun vor der Herausforderung, ein einheitliches Abkommen zu schaffen, welches die Interessen aller Mitglieder bedient und mit der bereits existierenden, digitalen Infrastruktur umsetzbar ist. Es mag zwar herausfordernd sein, jedoch ermöglicht es zugleich allen WTO-Mitgliedern, den digitalen Handel neu zu definieren und diesen in einer so schnelllebigen Welt aktiv zu nutzen.

    Weitere Informationen zum elektronischen Handel 

    e-Library als Informationsquelle

    Die eLibrary on e-commerce stellt zahlreiche Informationen zum elektronischen Handel zur Verfügung:


    Informationen der WTO: Diese Unterseite sammelt WTO-Materialien, Dokumente und Links zum E-Commerce, Beiträge von Mitgliedern, Berichte, Ministerergebnisse sowie Reden des Generaldirektors, die von den Nutzern eingesehen werden können. 


    Multimedia und Veranstaltungen: Diese Datenbank ermöglicht Zugriff auf Interviews, Präsentationen, Seminare, Webinare und andere WTO-Veranstaltungen zu E-Commerce-bezogenen Themen.


    Informationen anderer Organisationen und Institutionen: Welchen Einfluss hat die Coronapandemie auf den digitalen Handel oder welche Informationen bietet die Europäische Kommission zu diesem Thema? Diese Unterseite bietet zahlreiche Informationen sowie Links zum digitalen Handel anderer Organisationen.


    Jargon-Buster: Hier erhalten die Nutzer konkrete Erklärungen und Definitionen zu einzelnen Begriffen und Konzepten.  

    Stand: 08. Februar 2022Quelle: WTO: https://www.wto.org/e_com_e_lib/


    Von Melanie Hoffmann | Bonn

  • WTO-Vereinbarung über Zollfreiheit pharmazeutischer Erzeugnisse

    Letzte Aktualisierung: 01.06.2023

    Das Abkommen ermöglicht einen barrierefreien Handel von Medizinprodukten - doch leider nur im begrenzten Maße.

    Viele Staaten griffen vor allem in Zeiten von Corona auf tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zurück, um das eigene Land zu schützen. Dabei wurde vor allem der grenzüberschreitende Handel mit Medizinprodukten mit Zöllen und sonstigen nichttarifären Hemmnissen belegt. Aber auch abseits der Coronapandemie belasten einige Staaten den grenzüberschreitenden Handel von Medizinprodukten durch Handelshemmnisse.

    Die Vereinbarung

    Im Zuge dessen kommt die Vereinbarung über die Zollfreiheit für pharmazeutische Erzeugnisse (The Pharmaceutical Tariff Elimination Agreement - Zero for Zero) ins Spiel, die im Rahmen der Uruguay-Runde von 22 Ländern geschlossen wurde und am 1. Januar 1995 in Kraft trat. 

    Die nicht bindende Übereinkunft findet derzeit auf alle pharmazeutischen Fertigerzeugnisse des Kapitel 30 sowie der Positionen 2936, 2937, 2939 und 2941 des Harmonisierten Systems Anwendung. Demnach deckt die Vereinbarung bereits Arzneimittel, dosierte als auch Massenmedikamente, ab. Medizinische Verbrauchsmaterialien, Medizintechnik und -geräte und Produkte zum persönlichen Schutz, wie zum Beispiel Handseife und Desinfektionsmittel, aber auch Gesichtsmasken werden nicht von der Vereinbarung abgedeckt. Wirkstoffe und Zwischenerzeugnisse sind ebenfalls nicht automatisch zollfrei, sondern müssen in die Liste der zollfreien Erzeugnisse aufgenommen werden.

    Weitere Informationen zu: Konsolidierte Liste der Produkte, die unter das Pharmaabkommen fallen

    Die Vertragspartner

    Heute haben 34 Staaten der Vereinbarung zugestimmt, die zusammen rund 65 Prozent des weltweiten Pharma-Handels ausmachen (Stand 2016). Die EU gilt dabei als größter Exporteur, aber auch einer der größten Importeure  pharmazeutischer Produkte. 

    Dabei haben jedoch drei wesentliche Herstellerländer solcher Produkte, China, Indien und Brasilien, diese Vereinbarung bis heute noch nicht unterzeichnet. Russland, Mexiko und die Türkei als wichtige Importnationen sind ebenfalls keine Vertragspartner dieser Vereinbarung. 

    Welcher Zollsatz wird für pharmazeutische Produkte angewandt?

    Der durchschnittlich angewandte Zollsatz für Gesundheitsgüter liegt bei 4,8 Prozent, jedoch erheben rund 50 Prozent der WTO-Mitglieder einen Prozentsatz unterhalb von 5 Prozent. Der Zollsatz der EU liegt bei 1,5 Prozent, China erhebt 4,5 Prozent und die USA liegen mit 0,9 Prozent weit unterhalb des Durchschnitts. 

    Weitere durchschnittliche WTO-Zollsätze:

    • Arzneimittel: 2,1 Prozent;
    • medizinische Ausrüstung: 3,4 Prozent; 
    • medizinisches Verbrauchsmaterial: 6,2 Prozent;
    • persönliche Schutzmittel: 11,5 Prozent.

    Festgelegte Zölle bringen Sicherheit für Unternehmen. Bereits 75 Prozent der Zollsätze im Medizinbereich sind durch eine WTO-Vereinbarung geregelt und festgelegt. Dennoch herrschen zwischen festgeschriebener Zoll-Obergrenze und dem tatsächlich angewandten Zollsatz große Unterschiede. So kommt es dazu, dass einige WTO-Mitglieder vorerst keine oder nur sehr niedrige Zölle erheben, später aber diese bis zur Obergrenze erhöhen. Dies führt zu fehlender Planungssicherheit. 

    Aktualisierung der Listen

    Die Unterzeichnerstaaten sind verpflichtet, die Liste der Erzeugnisse alle drei Jahre zu aktualisieren. Die aktuelle Fassung wird sodann jedes Jahr von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) veröffentlicht.

    Die ursprüngliche Liste von 1995 umfasste 7.000 Erzeugnisse, das erste Update 1996 ergänzte diese dabei um 496 weitere Erzeugnisse, 1998 um weitere 642, 2006 um weitere 823 und 2010 um weitere 735 Produkte. All diese Produkte unterliegen einem Zollsatz von null.

    Die Listen der ergänzten Erzeugnisse sind in den Anhängen 3 und 6 der kombinierten EU-Nomenklatur festgelegt. Eine konsolidierte Liste aller Produkte führt auch die WTO. 

    Sollten Unternehmen entsprechende pharmazeutische Produkte in die Liste aufnehmen lassen wollen, werden diese gebeten, relevante Informationen bereitzustellen und sich an die EU-Kommission zu wenden.

    Warum ist die Vereinbarung Corona-relevant?

    Aufgrund der steigenden Handelshemmnisse im Zusammenhang mit pharmazeutischen Produkten sowie die steigende Nachfrage nach medizinischen Gütern wächst die Bedeutung dieser Vereinbarung. Die WTO stellt fest, dass die Nachfrage nach Medizinprodukten im ersten Halbjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 16 Prozent stieg. Zur Deckung dieser Nachfrage spielte der Handel eine entscheidende Rolle, der jedoch durch zahlreiche Handelshemmnisse beeinflusst wurde. 

    Für einen vereinfachten Handel fordert der DIHK, dass alle Länder der WTO-Vereinbarung beitreten und diese auf alle Pharma- und Medizingüter ausgeweitet wird. Nur so kann der grenzüberschreitende Handel mit pharmazeutischen Produkten unter einheitlichen Regeln aufrechterhalten werden und zugleich auch beleben. Dies ist vor allem in der jetzigen Situation notwendig.

    Arzneimittelstrategie für Europa

    Die EU setzt sich aktiv für einen Handel von Gesundheitsprodukten ohne Zölle ein.

    Die Arzneimittelstrategie für Europa wurde bereits am 25. November 2020 angenommen, um Patienten den Zugang zu innovativen und erschwinglichen Arzneimitteln zu garantieren und gleichzeitig die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit sowie Nachhaltigkeit der EU-Arzneimittelindustrie zu unterstützen. Die Strategie wird Europa ermöglichen, auch in Krisenzeiten seinen Arzneimittelbedarf durch solide Lieferketten zu decken. Der Vorschlag zur Überarbeitung und Ersetzung der bestehenden Arzneimittelvorschriften nahm die Kommission dagegen am 26. April 2023 an.

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Informationsseite der EU-Kommission "Eine Arzneimittelstrategie für Europa".

    Von Melanie Hoffmann | Bonn

  • Verhandlungen über ein WTO-Umweltgüterabkommen (EGA)

    Letzte Aktualisierung: 16.10.2023

    Die Liberalisierung des Handels mit umweltfreundlichen Produkten ist zukunftsrelevant. Umso wichtiger ist der Abschluss des Umweltgüterabkommens.

    Staaten greifen vermehrt auf tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zurück, um eigene Interessen durchzusetzen. Natürlich bleiben auch Umweltgüter von solchen Maßnahmen nicht verschont. Die untenstehende Grafik spiegelt die Entwicklung der letzten Jahre wider.

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    Vor allem die Europäische Union (EU), aber auch weitere WTO-Mitglieder setzen sich für einen Abbau solcher Maßnahmen ein. Die Beseitigung von Zollabgaben und die Reduzierung nichttarifärer Maßnahmen beim Handel mit umweltfreundlichen Gütern und Dienstleistungen ist ein wichtiger Schritt im Rahmen der angestrebten Umwelt- und Klimaziele. Einheitliche Regeln sollen helfen, den globalen Umwelt- und Klimaschutz voranzutreiben sowie ökonomische und ökologische Belange in Einklang zu bringen.  

    Ein Umweltgüterabkommen (Environmental Goods Agreement - EGA) soll den Abbau von Handelshemmnissen auf Umweltgütern vorantreiben und für einheitliche, transparente und faire Regelungen sorgen. 

    Das plurilaterale WTO-Umweltgüterabkommen 

    Das Umweltgüterabkommen stellt ein offenes plurilaterales Abkommen dar, das derzeit nur von einer begrenzten Anzahl an WTO-Mitgliedern verhandelt, nach Abschluss der Verhandlungen aber auf alle Mitglieder angewandt wird. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Meistbegünstigung. Hiernach müssen Vorteile, die einem Mitglied gewährt, auch anderen Mitgliedern ermöglicht werden. Demnach erhalten auch die WTO-Mitglieder, die nicht an den Verhandlungen beteiligt sind, nach Abschluss des Abkommens vollständigen Zugang zu den Märkten der Verhandlungsteilnehmer. Die Mitglieder, sie sich nicht an den Verhandlungen beteiligen, müssen ihre Märkte dagegen nicht öffnen.

    Mehr zum Umweltgüterabkommen 

    Aktueller Verhandlungsstand

    Die Diskussionen begannen bereits im Rahmen der Doha-Runde in 2001. Ausgangspunkt und Initialzündung für das Umweltgüterabkommen war jedoch die Vereinbarung der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Senkung der Zölle auf eine Liste von 54 Umweltgütern. Der sich daraus ergebene offene Handel schafft nämlich neue Märkte, Anreize, sorgt für die Verfügbarkeit von Umweltgütern und senkt zugleich die Kosten. Die WTO sah folglich darin die Möglichkeit, ein ehrgeiziges Abkommen zu schaffen, welches eine Win-win-Situation für Handel und Umwelt darstellt. 

    Am 8. Juli 2014 nahmen die EU und dreizehn weitere WTO-Mitglieder die Verhandlungen über die Liberalisierung des Handels mit umweltfreundlichen Gütern auf. Die erste Verhandlungsrunde fand vom 9. bis 10. Juli 2014 in Genf statt. Zwischen 2014 und Ende 2016 wurden 18 Verhandlungsrunden durchgeführt, in denen die Verhandlungsteilnehmer über einen möglichen EGA-Textentwurf, die Produkte, die in die entsprechende Warenliste mit aufgenommen werden sollten sowie die Modalitäten zur Umsetzung diskutierten.

    In dieser Zeit wuchs auch die Anzahl der Teilnehmenden auf 46 WTO-Mitglieder an. Neben der EU verhandelten in dieser Zeit 17 weitere WTO-Mitglieder das Abkommen. Darunter auch weitere größere Nationen wie zum Beispiel China und die USA.

    Trotz zahlreicher Erfolge zwischen 2014 und 2016 konnte der für Ende 2016 prognostizierte Abschluss nicht realisiert werden. Auf der 11. Ministerkonferenz im Dezember 2017 bekundeten zahlreiche Delegationen ihre Unterstützung für eine zeitnahe Wiederaufnahme der Verhandlungen. Gespräche zur Wiederaufnahme der Verhandlungen laufen - konkrete Informationen sind bisher jedoch noch nicht bekannt. 

    Mehr zu den einzelnen Verhandlungsrunden

    Mehr zu den wichtigsten Verhandlungsthemen

    Mit dem EGA einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leisten

    Das Ziel des Abkommens ist die Abschaffung der Zölle auf umweltbezogene Waren. Dies sind Waren, die zur Erreichung der Umwelt- und Klimaschutzziele beitragen, beispielsweise zur Erzeugung sauberer und erneuerbarer Energie oder zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizient.

    Hauptziel des Abkommens ist es, durch die Handelsliberalisierung und die sich daraus verändernde Handelspolitik der Staaten einen positiven Beitrag zum Umweltschutz und Klimawandel zu leisten. Mithilfe des EGAs soll der Handel mit grünen, nachhaltigen und umweltfreundlichen Gütern angekurbelt und der Zugang zu solchen Technologien ermöglicht werden.

    Vorteile für Wirtschaft und Unternehmen

    Mit dem Abkommen werden nicht nur umwelt- und klimapolitische Ziele, sondern auch wirtschaftliche Vorteile für die WTO-Mitglieder verfolgt.  

    Die Beseitigung der Zollschranken für Umweltgüter ermöglicht einen besseren Zugang zu Umweltgütern und -dienstleistungen und fördert zugleich die Entwicklung umfassender Wertschöpfungsketten für Umweltprodukte. Der bessere Zugang zu Umweltgütern sowie die geringeren Einfuhrkosten dieser Produkte aus dem Ausland schaffen für lokale Akteure neue Geschäftsmöglichkeiten und ermöglichen Verbrauchern auf ein größeres und vielfältigeres Umweltgüterangebot zurückzugreifen.  

    Zudem schafft das Abkommen internationale einheitliche Regeln, die durch entsprechende Rechtsmechanismen eingehalten oder eingefordert werden können. Dies schafft ein hohes Maß an Verbindlichkeit. 

    Davon profitieren auch Entwicklungsländer sowie kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Denn einheitliche und transparente Regeln sowie geringere Zollschranken und Handelsbarrieren ermöglichen es ihnen, sich noch stärker an den globalen Wertschöpfungsketten für Umweltgüter zu beteiligen.  

    Um mit der Zeit gehen zu gehen, wird ein flexibles Abkommen angestrebt. Dies ermöglicht, die Warenliste an die sich verändernden Umstände des globalen Handels und Fortschritts jederzeit anzupassen.

    Das WTO-Recht sieht lediglich eine mittelbare Wirkung für Unternehmen vor. Deshalb sind die Staaten angehalten, das Abkommen umzusetzen. Die für die Unternehmen entscheidenden Umsetzungsbestimmungen und Zolltarife sind folglich nach Inkrafttreten des Abkommens dem Zolltarif des jeweiligen Landes zu entnehmen. 

    Von Melanie Hoffmann | Bonn

  • Verhandlungen in der WTO über Fischereisubventionen

    (Stand: 06.03.2024) Keine Einigung auf der MC13: Die Verhandlungen sollen nun in Genf fortgesetzt werden, damit das Abkommen möglichst zeitnah in Kraft treten kann.

    Im Rahmen der 12. Ministerkonferenz im Juni 2022 konnten die Minister eine Einigung erzielen und somit ein Abkommen zu Fischereisubventionen beschließen.

    WTO-Übereinkommen zur Begrenzung von Fischereisubventionen

    Nach 21 Jahren Verhandlung einigten sich die 164 WTO-Mitgliedstaaten auf ein gemeinsames, multilaterales Abkommen zu Fischereisubventionen, welches dem UN-Nachhaltigkeitsziel Nr. 14.6 entspricht. Um in Kraft treten zu können, müssen zwei Drittel der WTO-Mitglieder ihre Annahmeurkunde beim WTO-Sekretariat hinterlegen.

    Liste der Mitglieder, die das Abkommen ratifiziert haben

    Inhalt des Abkommens

    Das Abkommen enthält folgende Bestimmungen und Verbote:

    • Verbot von Subventionen, die zur illegalen, unregulierten und nicht gemeldeten Fischerei beitragen
    • Verbot von Subventionen für die unregulierte Hochseefischerei
    • Einführung von Nachhaltigkeitsvorschriften für Subventionen im Hinblick auf die am stärksten gefährdeten Bestände

    Die Regeln beziehen sich auf Subventionen, die speziell für den Wildfang und fischereibezogene Tätigkeiten auf See gelten und nicht für Fischzucht und Binnenfischerei.

    Das Abkommen sieht umfangreiche Notifizierungs- und Transparenzpflichten sowie eine Überprüfungsinstanz in Form eines Ausschusses vor, der die Durchführung des Abkommens in regelmäßigen Abständen überprüft.

    Der Vertrag enthält Sonderregelungen in Form von großzügigeren Umsetzungsfristen, mehr Flexibilität bei der Notifizierung sowie eines Finanzierungsgsmechanismus für Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelte Länder (LDCs).

    Damit schafft das Abkommen einen ersten Rahmen für das Verbot schädlicher Fischereisubventionen und stellt einen wichtigen Schritt dar, um die weltweite Fischerei nachhaltig auszugestalten.

    Abkommen enthält weiterhin offene Fragen

    Der Teil zu Subventionen bei Überkapazitäten und Überfischung wurde aus dem Entwurf gestrichen, sodass die angenommene Fassung keinerlei Regelungen hierzu enthält. 

    Die WTO-Mitglieder sind deshalb dazu angehalten, diesen gesetzten Rahmen gewissenhaft und zügig umzusetzen und die fehlenden Details nachzuverhandeln. Die Verhandlungsgruppe führte die Verhandlungen auf Grundlage der noch offenen Fragen auf der MC13 fort - jedoch leider ohne großen Erfolg. Die Verhandlungen sollen nun in Genf fortgesetzt werden, damit das Abkommen von 2022 möglichst zeitnah in Kraft treten kann.

    Fisheries Funding Mechanism

    Mit dem Fischereifinanzierungsmechanismus für Entwicklungsländer und LDCs soll denjenigen Mitgliedern geholfen werden, die Unterstützung bei der Umsetzung des Abkommens benötigen. Die ersten Spenden wurden bereits eingezahlt.

    Mehr zum: Fisheries Funding Mechanism

    Schädliche Fischereisubventionen sind ein großes Problem

    Fast 50 Prozent der weltweiten Fischbestände sind überfischt und dadurch vom Zusammenbruch bedroht. Die Überfischung löst einen sinkenden Fischbestand aus, der sich einerseits negativ auf Flora und Fauna auswirkt und andererseits auf die Menschen, die ihren Lebensunterhalt mit der Fischerei finanzieren. Durch den Mechanismus "Das Angebot bestimmt den Preis" sollten die geringen Fischbestände eigentlich dazu führen, dass der Preis für Fisch steigt und somit die Nachfrage reguliert wird und nicht durch staatliche Subventionen künstlich erhalten bleibt.

    Das Problem sind die Fischereisubventionen. Diese werden weltweit auf 35 Milliarden US-Dollar pro Jahr geschätzt, wovon laut einer Studie aus dem Jahr 2019 rund 22 Milliarden US-Dollar in schädliche Subventionen fließen. Vor allem China und die EU, Japan, Südkorea, Thailand und die USA subventionieren ihre Fischereiflotten. Dabei unterstützen Staaten vor allem mit Treibstoffsubventionen, indem der Treibstofferwerb bezuschusst oder die Treibstoffsteuer (teilweise) erlassen wird. Mithilfe von Treibstoffsubventionen wird es den Fischern ermöglicht, weitere Strecken zurückzulegen und somit auch außerhalb ihrer leergefischten nationalen Gewässer zu fischen. Des Weiteren unterstützen viele Regierungen auch den Neubau von Fischereiflotten sowie die dazugehörige Technik, die es ermöglicht, Fisch in solchen Mengen zu fischen, die nicht mehr nachhaltig sind. Die Höchstfangmengen ergeben sich deshalb immer mehr aus politischen sowie wirtschaftlichen Gründen.

    Angesichts dieser negativen Folgen haben sich zahlreiche Staaten darauf verständigt, im Rahmen eines WTO-Übereinkommens die schädlichen Fischereisubventionen zu reduzieren.

    Gründe für einheitliche Regeln

    Auf internationaler Ebene werden vor allem die nachfolgenden Punkte kritisiert und zum Anlass genommen, einheitlich globale Regeln zu formulieren:

    • Überkapazität: Es herrscht ein unausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Fischbestand in den Weltmeeren und dem Fischfang
    • Beifänge: Fanggeräte selektieren unzureichend und fangen auch zahlreiche Meerestiere, die anschließend tot oder schwer verletzt aussortiert und wieder ausgesetzt werden
    • keine nachhaltigen Fangquoten: Die Quoten sind politisch/wirtschaftlich gesteuert und übersteigen oft die von Wissenschaftlern vorgeschlagene Menge
    • Zerstörung von Meeresschutzgebieten: Rückzugsgebiete, in denen sich Fische vermehren oder ungestört aufhalten können, werden immer weniger
    • Negative Folgen für das Klima: Steigende Emissionen durch vermehrtes Schiffsaufkommen auf den Meeren
    • Zerstörung menschlicher Existenzen: Menschen, die von der Fischerei abhängig sind, werden durch subventionierte Fischereiflotten untergraben
    • Unausgeglichene Ernährungssicherheit: 60 Prozent der weltweiten Fischereisubventionen entfallen auf wohlhabende Länder, sodass das Fischangebot für Menschen aus Entwicklungsländern sehr gering ist
    • fehlende Transparenz in Entscheidungsprozessen

    Mehr zum Thema:

    Von Melanie Hoffmann | Bonn

  • WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

    (Stand: 31.03.2023) Das Abkommen und die fortlaufenden Gespräche streben einen besseren Marktzugang durch den Abbau von Handelshemmnissen und folglich gerechtere Agrarmärkte an.

    Lebensmittel und Agrarprodukte werden von der gesamten Weltbevölkerung nachgefragt und gebraucht, sodass ein fairer und wettbewerbsorientierter Agrarhandel unerlässlich ist. Das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft (Agreement on Agriculture) schafft seit 1995 ein marktorientiertes Agrarhandelssystem.

    Entwicklung des Abkommens 

    Zwischen 1947 (Inkrafttreten des GATT) und 1994 gab es keine einheitlichen Regelungen für den internationalen Handel von landwirtschaftlichen Rohstoffen, sodass Mitgliedstaaten nicht selten Ausfuhren subventionierten und Einfuhren durch Beschränkungen erschwerten. Im Vergleich zu anderen Warenkategorien bestanden für landwirtschaftliche Rohstoffe folglich sehr hohe Handelsbarrieren. Einheitliche und faire Handelsregeln für ein marktorientiertes Agrarhandelssystem mussten schließlich vereinbart werden, sodass das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde (1986-1994) ausgehandelt wurde und 1995 in Kraft trat. Mit diesem Übereinkommen erhielt der Wirtschaftszweig fortan einen Sonderstatus, denn das Abkommen gilt als eine Sonderbestimmung zu den Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).

    Das Abkommen sieht aber auch nach Inkrafttreten vor, weitere Verhandlungen durchzuführen und Reformen auf den Weg zu bringen. Seit 2000 verhandeln die WTO-Mitglieder über eine Reform der Agrarpolitik.

    2013 verabschiedeten die Minister im Rahmen der Ministerkonferenz auf Bali wichtige Beschlüsse sowie die "Friedensklausel", um eine dauerhafte Lösung für die öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherheit auszuhandeln.

    Auf der Ministerkonferenz in Nairobi 2015 verabschiedeten die Mitglieder einen historischen Beschluss: die Abschaffung der Agrarexportsubventionen. Die Industriestaaten wurden dazu verpflichtet, die Exportsubventionen auf fast alle landwirtschaftlichen Produkte sofort abzuschaffen. Für Entwicklungsländer (EL) und die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) gelten Sonderbestimmungen, nach denen den EL bis Ende 2023 und den LDC bis Ende 2030 Zeit eingeräumt wird. Mit der Abschaffung sollten weltweit faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Landwirte erzielt und das Nachhaltigkeitsziel "kein Hunger" (SDG 2) erreicht werden.

    Derzeit führen die WTO-Mitglieder Gespräche zu sieben Themen:

    1. Haushaltshilfe
    2. Marktzugang 
    3. Exportwettbewerb 
    4. Ausfuhrbeschränkungen 
    5. Baumwolle
    6. Spezieller Schutzmechanismus 
    7. Öffentliche Lagerhaltung zum Zwecke der Ernährungssicherheit

    Inhalte und Ziele des Abkommens

    Das Übereinkommen umfasst Regeln, die für alle WTO-Mitglieder gelten, damit der Marktzugang erleichtert wird und die Stützungs- und Schutzmaßnahmen in der Landwirtschaft schrittweise gesenkt werden können. Für die EL und die LDC formuliert das Übereinkommen Sonderbestimmungen. Das Übereinkommen soll einen Rahmen für die Gestaltung eines fairen, wettbewerbsorientierten, aber nicht verzerrten Agrarhandels bieten. 

    Betroffene Waren

    Das Übereinkommen bezieht sich auf die in Anhang 1 des Abkommens gelisteten Waren.

    Marktzugang

    Das Abkommen strebt einen erleichterten Marktzugang durch den Abbau von Handelshemmnissen an. Die WTO-Mitglieder haben sich dazu verpflichtet, alle Handelshemmnisse in Zölle umzuwandeln und diese wiederum sukzessive zu senken. Industriestaaten mussten bis 2000 ihre Importzölle auf landwirtschaftliche Waren um 36 Prozent senken. EL dagegen um lediglich 24 Prozent bis 2004 und LDC wurden von dieser Reduktionsverpflichtung vollständig ausgenommen. Das Abkommen legt die Höhe der Agrarzölle fest. Lediglich in Ausnahmefällen dürfen die WTO-Mitglieder zusätzliche Zölle auf sensible Produkte erheben.

    Die von den einzelnen Mitgliedern eingegangenen spezifischen Verpflichtungen, unter anderem im Rahmen von Zöllen und Kontingenten, sind in Tarifplänen festgelegt.

    Fördermaßnahmen

    Das Übereinkommen gliedert die inländischen Agrarbeihilfen in verschiedene Arten, die abhängig von ihren wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen in „Boxes“ eingeteilt werden und Kürzungen unterliegen:

    • Gelbe Box (Aggregiertes Stützungsmaß): Preisstützung und die an die Erzeugung gekoppelten Beihilfen, die nicht von der Reduktionsverpflichtung ausgenommen sind (Anhang 3); 
    • Blaue Box: Direktzahlungen im Rahmen von produktionsbeschränkenden Maßnahmen (Art. 6.5)
    • Grüne Box: Maßnahmen, die keine oder nur geringe handelsverzerrende Wirkungen haben (Anhang 2) 

    Ausfuhrsubventionen

    Der Beschluss von 2015 (siehe oben) sieht die (sofortige/sukzessive) Abschaffung von Exportsubventionen vor.

    Prüfung der Durchführung von Verpflichtungen

    Der Landwirtschaftsausschuss der WTO überwacht die Umsetzung des Abkommens sowie die damit eingegangenen Verpflichtungen durch die Mitglieder. Zudem stellt der Ausschuss ein Forum für die Mitglieder dar, um gezielte Fragen zu platzieren sowie Meinungen zu äußern.

    Der Ausschuss überprüft zudem

    • die Umsetzung von Beschlüssen, die im Rahmen von Ministerkonferenzen geschlossen wurden;
    • das jährliche Wachstum des weltweiten Agrarhandels;
    • mögliche negative Auswirkungen der Agrarreform auf EL und LDC;
    • die von den Mitgliedern eingereichten Informationen über die öffentliche Lagerhaltung zum Zwecke der Ernährungssicherheit;
    • die sich im Rahmen der Coronapandemie ergebenen Auswirkungen auf den internationalen Agrar- und Lebensmittelhandel. 

    Auswirkungen auf Unternehmen

    Das Abkommen strebt an, hohe Zölle sowie Subventionen zu senken und setzt sich zugleich für den Abbau illegaler Aktivitäten und Betrug ein. Vor allem hohe Zölle, aber auch fehlende einheitliche Standards (mehr dazu im Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen) erhöhen das Risiko illegaler Handlungen, wie zum Beispiel Schmuggel bestimmter Lebensmittel. Das Abkommen setzt sich folglich für einen fairen Handel ein und schützt zugleich Landwirte und Verbraucher.

    Mittelbare Wirkung des WTO-Rechts für Unternehmen

    Das WTO-Recht sieht für Staaten eine unmittelbare Wirkung vor – nicht für Unternehmen. Demnach sind lediglich die Vertragsstaaten angehalten, sich direkt auf das Übereinkommen zu beziehen und die dort festgehaltenen Regelungen entsprechend umzusetzen. Für Unternehmen sind die Regelungen des Übereinkommens zwar auch von Bedeutung, die entscheidenden Umsetzungsbestimmungen sowie Zolltarife, Kontingente usw. sind jedoch dem entsprechenden Zolltarif (inklusive Änderungen) des jeweiligen Landes zu entnehmen.

    Quelle: GTAI


    Weitere Informationen:

    Von Melanie Hoffmann | Bonn

  • WTO-Abkommen über Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (SPS)

    (Stand: 14.3.2023) Das Übereinkommen legt die Grundregeln für die Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheitsstandards fest.

    Maßnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten oder lebensmittelbedingten Risiken für Menschen, Tiere und Pflanzen sind unerlässlich. Gleichzeitig sind die damit einhergehenden Herausforderungen für Unternehmen nicht zu vernachlässigen. Vor allem in den letzten Jahren beschränkten Staaten den Handel vermehrt durch sogenannte Sanitäre und Phytosanitäre Maßnahmen (SPS). Dazu zählen beispielsweise folgende Maßnahmen:

    • Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Begasungszertifikats, einer Veterinärbescheinigung
    • Pflicht zur Vorlage einer entsprechenden Einfuhrgenehmigung
    • Einfuhrverbote
    • vermehrte Kontrollen
    • Pflicht zur Einhaltung erhöhter Sicherheitsstandards
    Bild vergrößern

    Damit solche Maßnahmen aber nicht willkürlich und von Land zu Land unterschiedlich erlassen werden und keine Diskriminierung darstellen, gibt es das Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (The WTO Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures - SPS Agreement). Das Abkommen ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. WTO-Mitglieder müssen sich bei der Festlegung von Standards, Normen, Vorschriften sowie Konformitätsbewertungen an die im Abkommen festgelegten Grundregeln halten.

    Rechtliche Bestimmungen

    Das multilaterale SPS-Übereinkommen verbessert die Lebensmittelsicherheit sowie die Tier- und Pflanzengesundheit in den Gebieten der WTO-Mitglieder, beschränkt deren nachteiligen Auswirkungen auf den Handel und unterstützt den Marktzugang von Entwicklungsländern.

    Keineswegs willkürliche SPS-Maßnahmen einführen

    Die Mitglieder haben das Recht, SPS-Maßnahmen einzuführen, sofern diese nicht mit dem SPS-Übereinkommen sowie sonstigen Regelungen der WTO kollidieren (Art. 2 SPS-Übereinkommen).

    Vor Einführung von SPS-Maßnahmen sind die Staaten dazu verpflichtet, objektive und auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Risikoanalysen durchzuführen. Dabei verlangt Art. 5 SPS-Übereinkommen eine Risikobewertung und Festlegung des angemessenen Schutzniveaus.

    Nur so können die Staaten sicherstellen und beweisen, dass ihre SPS-Maßnahmen keineswegs willkürlich und diskriminierend sind. Eine Ausnahme gilt in Fällen von Seuchen, die erst im Nachhinein wissenschaftlich begründet werden können.

    Harmonisierung anstreben

    Nach Art. 3 SPS-Übereinkommen wird eine möglichst weitgehende Harmonisierung angestrebt. Die Maßnahmen sollen möglichst internationalen Standards entsprechen, zum Beispiel denen des Codex Alimentarius, der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und der Internationalen Pflanzenschutzkonvention (IPPC). Diese Regelung schließt jedoch keineswegs Maßnahmen aus, die ein höheres Schutzniveau bewirken, sofern es eine wissenschaftliche Begründung gibt.

    Mit dieser Verpflichtung sollen Transparenz und Glaubwürdigkeit erreicht sowie Handelshemmnisse abgebaut werden.

    Unterschiedliche Ausgangslagen berücksichtigen

    Um der Gleichwertigkeit gem. Art. 4 SPS-Übereinkommen gerecht zu werden, sind die WTO-Mitglieder dazu angehalten, SPS-Maßnahmen anderer Länder anzuerkennen; auch wenn sich diese von ihren eigenen Maßnahmen unterscheiden. Dies setzt jedoch den Nachweis voraus, dass die unterschiedlichen Maßnahmen das gleiche Schutzniveau erreichen. Nur so können die unterschiedlichen Bedingungen in den jeweiligen Ländern, wie zum Beispiel Klima oder Verbreitungsgefahr von Seuchen, Berücksichtigung finden.

    Transparenz durch Notifizierungen schaffen

    Neben dessen sind die Mitglieder zur Notifizierung neuer sowie geänderter Maßnahmen verpflichtet (Art. 7 SPS-Übereinkommen). Neue SPS-Maßnahmen sowie Änderungen, die den Handel beeinflussen, sind demnach der WTO sowie ihren Mitgliedern mitzuteilen. Die von der WTO ins Leben gerufene Plattform ePing bietet Informationen zu SPS- und TBT-Maßnahmen (technische Handelshemmnisse) sowie zu länderspezifischen Produktanforderungen.

    Entwicklungsländer unterstützen

    Die Bedürfnisse der Entwicklungsländer sind gem. Art. 10 SPS-Übereinkommen zu berücksichtigen. Sie sollen insbesondere bei der Bereitstellung von Technologien und Infrastruktur Unterstützung der anderen Mitglieder erfahren.

    Zahlen und Fakten zum SPS-Übereinkommen
    • Zwischen 1995 und 2022 meldeten die WTO-Mitglieder 31.851 SPS-Maßnahmen.
    • 53 WTO-Streitfälle haben einen Bezug zum SPS-Übereinkommen.
    • Im Juni 2020 verabschiedete der SPS-Ausschuss die fünfte Überprüfung der Funktionsweise und Umsetzung des SPS-Übereinkommens.


    Herausforderungen bei der Umsetzung des Abkommens

    Mit der Annahme der Ministererklärung auf der 12. Ministerkonferenz im Juni 2022 können nun Themen be- und überarbeitet sowie Herausforderungen angegangen werden, die für die WTO-Mitglieder von großer Bedeutung sind.

    Die Ministerkonferenz hat den Ausschuss beauftragt, die Anwendung des SPS-Übereinkommens durch ein Arbeitsprogramm weiterhin zu fördern und zu verbessern. Dabei soll der Ausschuss die aktuellen Herausforderungen bei der Umsetzung des Abkommens und die verfügbaren Mechanismen zu ihrer Bewältigung sowie die Auswirkungen der sich abzeichnenden Herausforderungen auf die Anwendung des Abkommens untersuchen. Die Erklärung formuliert konkrete Fragestellungen, auf die der Ausschuss entsprechende Antworten finden soll. 

    Seit der Annahme der Ministererklärung fanden zwei Konsultationsrunden statt. Die Mitglieder streben die Fertigstellung eines Berichtsentwurfs bis Juli 2023 an, um den Abschlussbericht auf der Sitzung des SPS-Ausschusses im November 2023 und somit auf der letzten Sitzung vor der MC13 annehmen zu können.

    Weitere Informationen zur ersten und zweiten Konsultationsrunde

    Umsetzung in nationales Recht

    Das WTO-Recht sieht lediglich eine mittelbare Wirkung für Unternehmen vor. Deshalb sind die WTO-Mitglieder dazu angehalten, das Abkommen in nationales Recht umzusetzen.

    Die Europäische Union (EU) und somit auch die Bundesrepublik Deutschland setzen das SPS-Übereinkommen durch verschiedene Richtlinien, Verordnungen und Gesetze um:

    Weitere Informationen:

    Von Melanie Hoffmann | Bonn

  • WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT)

    (Stand: 22.3.2023) Das Übereinkommen hat das Ziel, dass WTO-Mitglieder keine diskriminierenden und unnötigen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren erlassen. 

    Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren sind wichtige Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, Verbraucher und Gesundheit. Sie stellen Unternehmen jedoch gleichzeitig vor Herausforderungen und können technische Handelshemmnisse (TBT) darstellen. Dazu zählen zum Beispiel:

    • Sicherheits- und Qualitätsanforderungen für Spielzeug
    • Kennzeichnungsanforderungen für Textilien
    • Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen für gefährliche Substanzen und Chemikalien
    Bild vergrößern

    Damit solche Maßnahmen nicht von Land zu Land unterschiedlich erlassen werden und sie keine Diskriminierung darstellen, gibt es das multilaterale WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Agreement on Technical Barriers to Trade/TBT-Agreement). Das Abkommen ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten und gilt für alle Waren einschließlich Industrieprodukte und landwirtschaftliche Erzeugnisse.

    Das TBT-Übereinkommen kennt drei Gruppen von technischen Handelshemmnissen: 

    • Technische Vorschriften: Festlegung bestimmter Produktmerkmale oder Produktionsverfahren. Deren Einhaltung ist zwingend vorgeschrieben. Hierzu zählen beispielsweise Größe, Gewicht, Zusammensetzung, Verpackungen, Kennzeichnung und Etikettierung.
    • Norm: Ein von einer anerkannten Stelle angenommenes Dokument, das Regeln, Richtlinien oder Merkmale für ein Produkt oder ein Verfahren festlegt. Deren Einhaltung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
    • Konformitätsbewertungsverfahren: Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung bestimmter Normen sowie technischer Vorschriften, beispielsweise Prüfung, Kontrolle, Bescheinigung der Konformität, Registrierung, Akkreditierung, Genehmigung

    Die rechtlichen Bestimmungen des TBT-Übereinkommens

    Die Mitglieder haben das Recht, technische Vorschriften und Normen einzuführen sowie Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, sofern diese nicht mit dem TBT-Übereinkommen sowie sonstigen Regelungen der WTO kollidieren.

    Faire Maßnahmen

    Nach Art. 2.1 gilt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung: Eingeführte Waren dürfen in Bezug auf technische Vorschriften keine weniger günstige Behandlung erhalten als gleichartige Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land. Gleiches gilt für Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 5.1.1): Sie dürfen keine Diskriminierung gegenüber Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in einem anderen Land darstellen.

    Verhältnismäßige Vorschriften

    Art. 2.2 und 5.1.2. legen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fest: Technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren dürfen den Handel nicht unverhältnismäßig beeinflussen. Demnach dürfen technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender, Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger oder Gebühren nicht höher als nötig sein, um ein Ziel zu erreichen. Ein berechtigtes Ziel ist beispielweise der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen.

    Internationale und einheitliche Standards

    Um eine möglichst weitgehende Harmonisierung zu erreichen, sollen die Maßnahmen internationalen Normen entsprechen. Die Mitglieder sollen sich an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen beteiligen.

    Gegenseitige Anerkennung

    Nach Art. 6 sind die Mitglieder dazu verpflichtet, die Ergebnisse eines Konformitätsbewertungsverfahrens eines anderen Mitgliedstaats anzuerkennen, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben.

    Öffentliche Konsultationen und transparente Auskünfte

    Nach dem Transparenzgebot der WTO sind die Mitglieder zur Notifizierung neuer und geänderter Maßnahmen verpflichtet (Art. 2.9 und 2.10). Sie müssen sämtliche Vorschriften und Verfahren bereits im Entwurfsstadium veröffentlichen. So erhalten die übrigen WTO-Mitgliedern die Möglichkeit zu reagieren (Weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren). Informationen zu länderspezifischen TBT-Maßnahmen bietet die Plattform ePing.

    Darüber hinaus muss jedes Mitglied eine Auskunftsstelle einrichten, die Anfragen von Mitgliedern und interessierten Parteien beantwortet und entsprechende Dokumente zur Verfügung stellt (Art. 10).

    Unternehmen profitieren vom TBT-Übereinkommen

    Technische Maßnahmen fordern eine stringente und zumeist kostspielige Umsetzung. Viele Unternehmen können die unterschiedlichen Standards nicht oder nur mit Aufwendung hoher Kosten einhalten. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen nicht länger wettbewerbsfähig sind. Das ist der Fall, wenn sie Standards nicht einhalten können oder die Kosten auf die Produkte umlegen und somit Produkte zu höheren Preise anbieten müssen als die Konkurrenz.

    Standards, Normen und auch Konformitätsbewertungsverfahren können zu Handelshemmnissen werden und Protektionismus verstärken. WTO-Mitglieder und Unternehmen können im Rahmen des TBT-Übereinkommens von folgenden Vorteilen profitieren:

    • Erleichterung des internationalen Handels durch Abbau unberechtigter Handelshemmnisse
    • Weltweite Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung internationaler Normen und Konformitätsbewertungssysteme
    • Erhöhtes Schutzniveau durch technische Vorschriften und Konformitätsprüfungen
    • Kenntnis von neuen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren anderer Länder
    Zahlen und Fakten zum TBT-Übereinkommen
    • Zwischen 1995 und 2022 meldeten die WTO-Mitglieder 48.095 TBT-Maßnahmen.
    • 57 WTO-Streitfälle haben einen Bezug zum TBT-Übereinkommen.
    • Jedes WTO-Mitglied ist dazu verpflichtet, eine TBT-Auskunftsstelle einzurichten.
    • Der TBT-Ausschuss überprüft die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung des Übereinkommens jährlich.


    Umsetzung in nationales Recht

    Das WTO berechtigt und verpflichtet unmittelbar nur die WTO-Mitgliedstaaten. Damit von den Regelungen unmittelbar die Unternehmen profitieren, bedarf es entsprechender Umsetzungen in nationales Recht.

    Die Europäische Union (EU) und somit auch Deutschland setzen das TBT-Übereinkommen durch verschiedene Richtlinien, Verordnungen und Gesetze um. Die Konformität eines Produktes wird in Deutschland durch private oder staatliche Stellen überprüft.

    Die Europäische Union stellt Datenbanken zu folgenden Themen zur Verfügung:

    Weitere Informationen:

    Von Melanie Hoffmann | Bonn

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