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RF_Getty_504134063_RZ Sanctions Over Russia | © GettyImages/Catherine Lane

Special

EU-Sanktionen gegenüber Russland ab 2014

Hintergrund des erstmalig im Juli 2014 verhängten EU-Embargos ist die aus EU-Sicht unrechtmäßige Annektion der Halbinsel Krim und der Hafenstadt Sewastopol.

Von Karin Appel | Bonn

Zu den Sanktionen in diesem Zusammenhang können Sie den unteren Textteilen weitere Details entnehmen.

Die EU hat im Zuge der anhaltenden Aggressionen gegenüber der Ukraine mehrere Sanktionspakete beschlossen. Eine Übersicht über diese Sanktionen finden Sie in unserem Themenspecial EU-Russland-Sanktionen

  • Sanktionen der Europäischen Union gegenüber Russland

    Im Zuge des Konflikts um die Ukraine hat die Europäische Union Sanktionen gegenüber der Russischen Föderation verhängt.

    Grund für die Sanktionen sind Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, Als solche betrachtet die EU auch den Anschluss der Krim an die Russische Föderation.

    Zu unterscheiden sind Sanktionen in Form von Handlungsbeschränkungen und solchen, die sich gegen Personen und Unternehmen richten. Die Sanktionslisten sind in der sogenannten CFSP-Liste (EU consolidated list of persons, groups and entities subject to Common Foreign and Security Policy) zusammengefasst.

    Von Karin Appel

  • Waffenembargo

    Art. 2 des Beschlusses 2014/512 GASP untersagt den unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen in die Russische Föderation. Die Umsetzung des Beschlusses in nationales Recht erfolgte in den §§ 74 ff. der Außenwirtschaftsverordnung.

    Die Umsetzung der Verbote der technischen Hilfe und der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern erfolgte durch Art. 4 Abs. 1a-b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

    Altverträge, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, sind genehmigungspflichtig und ggfs. –fähig: § 76 Abs. 1, Abs. 13 AußenwirtschaftsVO.

  • Dual-Use-Güter

    Das Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter ist sowohl zweck- als auch personengebunden.

    Güter mit doppeltem Verwendungszweck, sogenannte Dual-Use-Güter unterliegen beim Export strengen gesetzlichen Regelungen.

    Zu diesen Gütern zählen insbesondere Produkte, Software und Technologie, die zivil, aber auch militärisch genutzt werden können. Ist ein Gut in der Liste der Dual-Use-Verordnung genannt, bedarf es für den Export ins außereuropäische Ausland einer Genehmigung.

    Am 20. Mai 2021 beschloss die EU eine umfassende Änderung der Dual-Use-Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Die neue Verordnung (EU) 2021/821 trat dann am 9. September 2021 in Kraft.

    Die neue Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 stellt damit die zentrale Rechtsgrundlage für die Ausfuhr, die Verbringung, die Vermittlung und die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern aus der Europäischen Union dar. 

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft als Genehmigungsbehörde in Deutschland zum einen an wen die Ware geliefert wird und auch wofür sie eingesetzt wird. Ohne eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung dürfen Dual-Use-Güter nicht exportiert werden.

    Details und die gelisteten Güter können Sie in der Verordnung nachlesen:

  • Energiesektor

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 führte für die in Anhang II benannten Güter einen Genehmigungsvorbehalt ein.

    Dies bedeutet, dass für alle Güter, die in Anhang II aufgeführt sind, eine Genehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzuholen ist, wenn diese auf dem Gebiet der Russischen Föderation verwendet werden sollen. Dieser räumliche Geltungsbereich des Genehmigungsvorbehalts wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 auf die Ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel Russlands erweitert.

    Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn die Güter des Anhangs II

    • für die Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern,
    • für die Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises oder
    • für Projekte, die das Potenzial haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinsformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinsformationen hindurch, um andere als Ton- und Schiefergesteinslagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinslagerstätten zu gewinnen.

    Ebenfalls verboten sind bestimmte Dienstleistungen für die oben genannten Explorations- und Förderprojekte nach Art. 3a der Verordnung (EU) Nr. 960/2014, konkretisiert durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014. Dazu gehören:

    • Bohrungen,
    • Bohrlochprüfungen,
    • Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste,
    • Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.

    Altverträge über die Lieferung von Gütern des Anhangs II, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden sowie Altverträge über die Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, dürfen unbeschadet der Verbote bedient werden.

    Dazu gehörende Verordnungen:

  • Finanzsanktionen

    Durch die Finanzsanktionen frierte man das Vermögen einiger  natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen ein.

    Entsprechende Verordnungen waren (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 476/2014, (EU) Nr. 783/2014, (EU) Nr. 811/2014 und (EU) Nr. 959/2014 sowie die dazugehörigen Durchführungsverordnungen.

    Zu den Finanzsanktionen im weiteren Sinne zählen auch die im Rahmen der sektoralen Wirtschaftssanktionen verhängten Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt für bestimmte russische Staatsbanken, die Finanzierungsverbote hinsichtlich der von diesen Sanktionen erfassten Güter (siehe oben) sowie Investitionsverbote für Infrastrukturprojekte auf der Krim und in Sewastopol.

    Durch die am 12. September 2014 in Kraft getretenen EU-Sanktionen sind die bereits bestehenden Verbote bezüglich Aktien und Anleihen von fünf russischen Staatsbanken (Kauf- und Verkaufsverbot, Verbot von ausgabebezogenen Dienstleistungen) auf sechs Unternehmen der Rüstungs- und Ölindustrie ausgedehnt worden.

    Bei den Banken handelt es sich um die Sberbank, Vneshtorgbank (VTB), Gazprombank, Vnesheconombank (VEB) und die Rosselkhozbank. Im Ölbereich handelt es sich um die Unternehmen Rosneft, Gazprom neft und Transneft. Im Rüstungsbereich sind die Unternehmen OPK Oboronprom, Uralwagonzawod und United Aircraft Corporation (OAK) betroffen.

    Daneben wird der Anwendungsbereich auf Finanzierungsinstrumente mit einer Laufzeit von mindestens 30 Tagen erweitert (bisher 90 Tage). Verboten ist außerdem die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die erfassten russischen Staatsbanken und Unternehmen. Ausgenommen hiervon sind insbesondere Kredite und Darlehen, die der Finanzierung legaler Handelsgeschäfte dienen.

    Zuständig für die Finanzsanktionen, die nicht im Zusammenhang mit den sektoralen Wirtschaftssanktionen stehen, ist die Bundesbank.

    Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

  • Personenlistungen

    Mit dem Beschluss 2014/145/GASP wurden Einreiseverbote in die EU gegen zunächst 21 Personen verhängt. Inzwischen wurde die Liste auf 185 Personen erweitert.

    Nach den Duma-Wahlen auf der Krim und in Sewastopol erweiterte die EU das Einreiseverbot um weitere 6 Personen, die Duma-Abgeordnete der Krim sind. Am 31. Juli 2018 ergänzte die EU die Sanktionsliste um 6 am Bau der Kertsch-Brücke beteiligte Stellen, nach den Wahlen in der Volksrepublik Donezk und Luhansk um 9 an den Wahlen beteiligte Personen.

    Derzeit richten sich die Sanktionen gegen 185 natürliche Personen und 48 Organisationen. 


  • Handels- und Investitionsbeschränkungen

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 verhängte die EU ein Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol.

    Ausgenommen von dem Einfuhrverbot sind Waren, für die die ukrainischen Behörden entsprechend den europäischen Präferenzursprungsregelungen ein Ursprungszeugnis ausgestellt haben.

    Mit den Verordnungen (EU) Nr. 825/2014 und (EU) Nr. 1351/2014 wurden diese Handelsbeschränkungen um ein Investitions- und ein Ausfuhrverbot ergänzt.

    Das Investitionsverbot nach Art. 2a bezieht sich auf Erwerb und Ausweitung einer Beteiligung an Immobilien, Eigentum oder Kontrolle über Einrichtungen, Vergabe von Darlehen oder Krediten oder sonstigen Finanzierungen an Einrichtungen, Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die mit den zuvor genannten Investitionen in Zusammenhang stehen.

    Das Ausfuhrverbot nach Art. 2c umfasst die Güter des Anhangs II, der hauptsächlich Ausrüstungen und Technologien für oben genannte Zweige enthält. Sowohl die Ausfuhr als auch die Lieferung, Weitergabe und der Verkauf an jegliche Einrichtungen und Personen auf der Krim oder in Sewastopol sind verboten. Betroffen sind die Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.

    Die Erbringung technischer Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in diesen Sektoren ist ebenfalls verboten.

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 wurde das sektorale Verbot der Erbringung von Dienstleistungen auch auf den Tourismussektor ausgeweitet.

    Altverträge sind auch in diesem Fall ausgenommen. Für die Handelsbeschränkungen gelten vor dem 26. September 2014 geschlossene Verträge als Altverträge.

    Für die sektoralen Verbote gelten Verträge, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden, als Altverträge.

    Am 19. Juni 2015 beschloss der Europäische Rat, die restriktiven Maßnahmen in diesem Bereich um ein Jahr bis zum 23.Juni 2016 zu verlängern.

    Am 17. Juni 2016 beschloss der Europäische Rat die Verlängerung der Sanktionen in diesem Bereich bis zum 23. Juni 2017.

    Am 19. Juni 2017 beschloss der Rat die Verlängerungen der Sanktionen bis zum 23. Juni  2018.

    Am 18. Juni 2018 beschloss der Rat die verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2019 zu verlängern.

    Am 20. Juni 2019 beschloss der Rat die Verlängerung der verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 23. Juni 2020.

    Die letzte Verlängerung beschloss der Rat am 18. Juni 2020. Sie gilt bis zum 23. Juni 2021.


  • Sanktionen Russlands gegenüber der Europäischen Union

    Russland erließ ein Importverbot für Agrarprodukte und Lebensmittel aus der EU, gleichzeitig wurden Visasperren für 89 Personen verhängt.

    Importverbot für Lebensmittel

    Als Reaktion auf restriktive Maßnahmen der Europäischen Union im Zuge des Ukraine-Konflikts hatte Russland mit dem Präsidentenerlass vom 6. August 2014 erstmalig ein Importverbot für Agrarprodukte und Lebensmittel aus der Europäischen Union, den USA, Kanada, Australien und Norwegen für die Dauer eines Jahres verhängt. Als Reaktion auf die Fortsetzung der europäischen Sanktionen verlängerte auch der russische Präsident Wladimir Putin das Importverbot. Zuletzt verlängerte er es am 20. September 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

    Mit Verordnung vom 13.August 2015 hat die russische Regierung das Einfuhrverbot für Lebensmittel auf Albanien, Montenegro, Island und Liechtenstein ausgedehnt. Begründet wurde dieser Schritt mit der Unterstützung der europäischen Sanktionen durch diese Länder. Die für die EU geltenden Lebensmittelsanktionen wurden mit der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und der Ukraine am 1. Januar 2016 auch auf die Ukraine ausgedehnt. Daneben wurde im bilateralen Handel zwischen Russland und der Ukraine das im Rahmen der GUS vereinbarte Freihandelsabkommen von beiden Seiten ausgesetzt.

    Mit Erlass vom 29. Juli 2015 hat Putin erstmals die Beseitigung der sanktionierten Waren ab dem 6. August 2015 angeordnet. Waren, die im Transitverkehr in andere Länder durch Russland befördert werden sollen hiervon nicht betroffen sein, wenn die veterinären und phytosanitären Begleitpapiere echt sind und mit der Ladung übereinstimmen und die zuständigen Behörden ausreichende Anhaltspunkte dafür haben, dass die Waren ihren Bestimmungsort außerhalb Russlands erreichen und nicht in Russland entladen werden.

    Dieser Erlass ist durch Regierungsverordnung Nr. 774 vom 31. Juli 2015 umgesetzt worden. Die zuständigen Behörden erhalten das Recht, die Ware zu beschlagnahmen und nach Erstellung eines Protokolls unter Anwesenheit von mindestens zwei unbeteiligten Zeugen zu vernichten. Dies muss durch Foto- und/oder Videoaufnahmen dokumentiert werden.

    Folgende Waren unterfallen den Sanktionen:

    Warenposition nach dem harmonisierten System

    Warenbezeichnung

    0103 (mit Ausnahme von 0103.10.000.0)

    Lebende Schweine (mit Ausnahme von reinrassigen Zuchttieren)

    0201

    Fleisch von Rindern frisch oder gekühlt

    0202*

    Fleisch von Rindern gefroren

    0203

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    0206 (mit Ausnahme von 0206.10.100.0, 0206.22.000.1, 0206.29.100.0, 0206.30.000.1, 0206.30.000.3, 0206.41.000.1, 0206.49.000.1, 0206.80.100.0, 0206.90.100.0***)

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

    0207*

    Fleisch und genießbare Schlachterzeugnisse von Hausgeflügel der Position 01.05, frisch, gekühlt oder gefroren

    0209

    Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in
    Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    ex 0210

    Fleisch gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    ex 0301 (mit Ausnahme von 0301.11.000.0, 0301.19.000.0)

    Fische, lebend (außer Setzlinge vom atlantischen Lachs (Salmo salar), Forelle (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss), Steinbutt (Psetta maxima) und Seebarsch (Dicentrarchus labrax), lebende Zierfische)

    0302, 0303, 0304, 0305, ex 0306, ex 0307, 0308

    Fisch, Krebstiere, Weichtiere und sonstige wirbellose Wassertiere (außer Saataustern und –miesmuscheln sowie Setzlinge von Litopenaeus vannamei)

    ex 0401, ex 0402, ex 0403, ex0404, ex0405, 0406

    Milch und Milchprodukte (mit Ausnahme von speziellen laktosefreien Milch und Milchprodukten, die für die diätetische Ernährung bestimmt sind)

    0701(ausgenommen 0701.10.000.0),

    0702.00.000, 0703 (ausgenommen 0703.10.110.0), 0704-0706,

    0707.00,0708, 0709, 0710*, 0711, 0712* (ausgenommen 0712.90.110.0), 0713 (ausgenommen 0713.10.100.0), 0714

    Gemüse, essbare Wurzeln und Knollen (mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln, Steckzwiebeln, Zuckermaishybriden zur Aussaat und Erbsen zur Aussaat)

    0801-0811, 0813

    Früchte und Nüsse

    1501

    Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

    1502

    Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

    1503.00

    Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

    1601.00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    ex 1901.90.110. 0

    ex 1901.90.910.0

    ex 2106.90.920.0

    ex 2106.90.980.4

    ex 2106.90.980.5

    ex 2106.90.980.9

    Lebensmittelzubereitungen oder Fertigerzeugnisse (mit Ausnahme biologisch aktiver Zusatzstoffe; Vitamin-Mineral Komplexen; Aromen; Eiweißkonzentraten pflanzlichen und tierischen Ursprungs und ihrer Mischungen; Balaststoffe; Lebensmittelzusatzstoffe (auch Komplexe)

    ex 1901.90.990.0

    Lebensmittelzubereitungen oder Waren, die im gleichen Verfahren wie Käse hergestellt wurden und 1,5 GHT oder mehr Milchfett enthalten

    2501.00**

    Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser (mit Ausnahme von biologisch aktiven Zusatzstoffen)

    *Waren dieser Warengruppen sind zur Einfuhr erlaubt, wenn sie vollständig zur Herstellung von Kindernahrung bestimmt und diese Zweckbestimmung durch das Landwirtschaftsministerium bestätigt wird. **Mit Ausnahme von Waren, die für die Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder biologisch aktiven Zusatzstoffen bestimmt sind; die Zweckbestimmung wird durch das Ministerium für Industrie und Handel bestätigt. ***Mit Ausnahme von Waren, die zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse bestimmt sind, bei Bestätigung der Bestimmung durch das Ministerium für Industrie und Handel der Russischen Föderation.

    Bei der Einfuhr von Waren, die den in der Tabelle zuvor genannten Waren ähneln, können aufgrund eines Verdachts der Umgehung der Sanktionen stärkere Kontrollen durchgeführt und/oder die Einfuhr verweigert werden. Mehr dazu im Artikel über die Gefahren bei der Einfuhr sanktionsähnlicher Waren.

    Visasperren 

    Neben den Lebensmittelsanktionen verhängte Russland Visasperren (Einreiseverbote) gegen 89 Personen aus der Europäischen Union (Politiker und Militärs), sie gelten bis heute: 

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